Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240132 • OG ZH RT240132 KI-generiert

Maintenance Arrears Enforcement Upheld Despite Alleged Financial Hardship

Geschäftsnummer RT240132
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court granted definitive legal authorization for maintenance arrears totaling CHF 26,521.30; the challenging party appealed, arguing changed personal circumstances, including the former spouse's alleged undisclosed income and his own receipt of social assistance preventing payment. The reviewing court dismissed the appeal filed on August 22nd as manifestly unfounded, upholding the lower court's reasoning that in summary legal authorization proceedings, only objections concerning extinction, deferment, or prescription of the title are permissible under the relevant statute, and the validity of the existing enforcement title—based on prior, unamended spousal protection measures—is not subject to review based on the obligor's current financial hardship. Furthermore, the court found a second submission dated August 31st inadmissible as it was filed after the statutory ten-day appeal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 179 ZGB; Maintenance Arrears Enforcement Upheld Despite Alleged Financial Hardship: The reviewing court dismissed the appeal filed on August 22nd as manifestly unfounded, upholding the lower court's reasoning that in summary legal authorization proceedings, only objections concerning extinction, deferment, or prescription of the title are permissible under the relevant statute, and the validity of the existing enforcement title—based on prior, unamended spousal protection measures—is not subject to review based on the obligor's current financial hardship. Furthermore, the court found a second submission dated August 31st inadmissible as it was filed after the statutory ten-day appeal deadline.

Schlagwörter

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Unterhaltsrückstände finanzielle Notlage Vollstreckungsverfahren ehelicher Unterhalt Zahlungsfrist gesetzliche Frist Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as a basis for not awarding party compensation due to the appellant's failure.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the procedural basis for foregoing further procedural steps because the appeal was clearly unfounded.

Art. 319 ff. ZPO

Cited as the procedural framework under which the appellant's submissions were to be treated as appeals (though one was rejected).

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to determine that the deadline for lodging the second appeal had expired.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240132-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 17. September 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. August 2024 (EB240241-K)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 7. August 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Oberwinterthur (Zahlungsbefehl vom 15. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 26'521.30 sowie für die Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern

2 bis 4 des Entscheids. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 450.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu bezahlen (Urk. 6 S. 8 = Urk. 16 S. 8).

1.2. Am 22. August 2024 reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Stellungnahme zur Akte Nr. EB240241-K/EP" ein (Urk. 8 = Urk. 13), woraufhin diese ihm mit Schreiben vom 26. August 2024 mitteilte, dass das Verfahren bei ihr abgeschlossen sei, die "Stellungnahme" daher nicht mehr berücksichtigt werden könne und eine Beschwerde innert zehn Tagen beim Obergericht des Kantons Zürich zu erheben gewesen wäre (Urk. 9). Mit Eingabe vom 31. August 2024 wandte sich der Gesuchsgegner mit einer weiteren "Stellungnahme zur Akte Nr. EB240241-K" an das Obergericht des Kantons Zürich, "um eine Beschwerde bezüglich der Ungerechtigkeit vorzubringen, die [ihm] vom Sozialamt B._____ widerfahren ist" (Urk. 10 = Urk. 14). Die Eingabe gelangte an das Generalsekretariat des Obergerichts des Kantons Zürich und wurde von diesem an die Vorinstanz weitergeleitet (vgl. Übermittlungszettel angeheftet an Urk. 10). Mit Schreiben vom 9. September 2024 leitete die Vorinstanz die Verfahrensakten zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weiter (Urk. 12 = Urk. 15).

1.3. Aus den beiden Eingaben bzw. "Stellungnahmen" des Gesuchsgegners im Nachgang zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich, dass er mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und damit sinngemäss dessen Aufhebung und damit die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs der Gesuchstellerin beantragt (Urk. 13; Urk. 14). Seine Eingaben vom 22. August 2024 (Urk. 13) und 31. August 2024 (Urk. 14) sind daher als Beschwerden im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen. Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 12. Au-

gust 2024 zugestellt (Urk. 7), womit die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO) am 22. August 2024 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Seine zweite Eingabe vom 31. August 2024 (Urk. 14) erfolgte damit verspätet, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich die Beschwerde vom 22. August 2024 (Urk. 13) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange Rechtsöffnung für die von ihr bevorschussten Unterhaltsbeiträge seit Dezember 2022 bis und mit April 2024 in der Höhe von total Fr. 16'252.– (17 Monate à Fr. 956.–, davon Fr. 690.– Barunterhalt und Fr. 266.– Betreuungsunterhalt). Weiter verlange sie Rechtsöffnung für die von ihr nicht bevorschussten, aber durch die Sozialhilfe abgegoltenen Betreuungsunterhaltsbeiträge für Oktober 2022 und November 2022 à je Fr. 1'130.– sowie ab Dezember 2022 bis und mit April 2024 à je Fr. 1'674.– pro Monat, mithin total Fr. 30'718.– (2 Monate à Fr. 1'130 + 17 Monate à Fr. 1'674.–). Gesamthaft mache die Gesuchstellerin damit Fr. 46'970.– (Fr. 16'252.– + Fr. 30'718.–) geltend, wovon sie Zahlungen des Gesuchsgegners in der Höhe von total Fr. 20'448.70 in Abzug bringe. Daraus resultiere schliesslich eine Restforderung in der Höhe von Fr. 26'521.– (Fr. 46'970.– abzüglich Fr. 20'448.70), was so von der Gesuchstellerin auch in Betreibung gesetzt worden sei und wofür die Gesuchstellerin Rechtsöff-

nung verlange. Der Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung sei damit ohne Weiteres ausgewiesen. Die Unterhaltsbeiträge seien monatlich im Voraus zu bezahlen gewesen, womit die Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2022 bis und mit April 2024 bei Anhebung der Betreibung am 22. April 2024 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl) fällig gewesen seien (Urk. 16 E. II. 3.2 f.).

Der Gesuchsgegner wende gegen die Erteilung der Rechtsöffnung zusammengefasst und im Wesentlichen ein, seine Exfrau erziele nun ein Einkommen, da sie

20 % bis 30 % arbeite sowie Unterstützung bzw. ein Einkommen vom Sozialamt erhalte, das sie nur zurückzahlen müsse, wenn sie durch ein Glücksspiel oder Erbschaften Gewinne erziele. Sie sei verpflichtet, ihm ihr Einkommen mitzuteilen, was sie aber nicht getan habe. Deshalb habe er begonnen, nur noch Fr. 1'500.– pro Monat zu bezahlen. Er sei im August umgezogen und lebe nun in C._____, wo er höhere Mietund Krankenversicherungskosten habe als in D._____. Er habe seinen Rechtsanwalt kontaktiert, der das Problem mit der Rechtsanwältin seiner Exfrau aussergerichtlich habe lösen wollen. Der Rechtsanwalt habe sich allerdings nicht mehr gemeldet. Er habe bis September 2023 Krankentaggeld erhalten. Seit Oktober 2023 erhalte er keine Zahlungen der Versicherung mehr, sondern er erhalte seit November 2023 Sozialhilfe, wodurch er nicht mehr in der Lage sei, Unterhaltszahlungen zu leisten. Seine Exfrau und er seien nun seit Mai 2023 geschieden. Er sei sicher, dass er von seiner Exfrau nur ausgenutzt worden sei, dass sie in die Schweiz komme. Die falsche Anklage durch seine Exfrau habe ihn emotional sehr verletzt. Das Sozialamt B._____ habe sich ihm gegenüber nicht fair verhalten und er weigere sich, eine Schuld anzuerkennen, die nicht ihm gehöre (Urk. 16

E. II. 4.1).

Damit mache der Gesuchsgegner – so die Vorinstanz – keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einreden geltend: Angeordnete Eheschutzmassnahmen hätten Geltung, bis sie durch vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren oder die Regelung nach der Scheidung selber abgelöst würden. Gemäss Art. 179 ZGB könne das Gericht bei veränderten Verhältnissen (wie sie der Gesuchsgegner behaupte), auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen anpassen oder sie aufheben, wenn ihr Grund weggefallen sei. Der Gesuchsgegner habe keinen

die abgeänderten Eheschutzmassnahmen vom 31. August 2022 aufhebenden oder abändernden Entscheid beigebracht, sodass von deren Fortbestand bis zum Ende der vorliegend relevanten Perioden auszugehen sei. Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin damit in der relevanten Periode von Oktober 2022 bis und mit April 2024 nach wie vor monatlich Fr. 690.– Betreuungsunterhalt und Fr. 1'940.– Barunterhalt geschuldet. Die behaupteten Veränderungen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchsgegner könnten bei Vorliegen eines nach wie vor gültigen Eheschutzentscheides im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit die Einwendungen des Gesuchsgegners seine eigene finanzielle Leistungsfähigkeit beträfen, vermöchten diese den Rechtsöffnungstitel im Übrigen ohnehin nicht im Sinne von Art. 81 SchKG zu entkräften und seien sie im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens unbeachtlich. Im Rahmen der Fortsetzung der Betreibung werde es vielmehr Aufgabe des Betreibungsamtes sein, zu klären, zu welchen Zahlungen der Gesuchsgegner in der Lage sei. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die vom Gesuchsgegner (lediglich) behaupteten, aber nicht weiter belegten Zahlungen im Umfang von Fr. 1'500.– monatlich von der Gesuchstellerin im Umfang von total Fr. 20'448.70 in Abzug gebracht worden seien (Urk. 16 E. II. 4.2).

Andere im Sinne von Art. 81 SchKG zulässige Einreden bringe der Gesuchsgegner nicht vor. Damit sei der Gesuchstellerin Rechtsöffnung für Fr. 26'521.30 zu erteilen (Urk. 16 E. II. 4.3).

3.2. Mit seiner Beschwerde bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen nochmals dasselbe wie vor Vorinstanz vor, nämlich dass er die Forderung der Gesuchstellerin unter keinen Umständen akzeptiere, seine Ex-Frau ihre Einnahmen nicht offenlege, sein damaliger Anwalt aussergerichtlich eine Abänderung der Eheschutzmassnahmen habe erzielen wollen, er von diesem jedoch nichts mehr gehört habe, er seit September 2023 keine Krankentaggelder mehr erhalte und aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit seit November 2023 Sozialhilfe beziehe. Sobald alle Einkünfte seiner Ex-Frau offenlägen, würde er mit seinem Anwalt die relevanten Dokumente prüfen und dann bereit sein, eine Lösung zu besprechen (Urk. 13).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, prüft das Rechtsöffnungsgericht nicht, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder abge-

ändert werden soll. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung. Dass (noch) kein vollstreckbares Urteil betreffend die Abänderung des Entscheids des Kreisgerichts Rheintal, Familienrichter, vom 31. August 2022 betreffend Eheschutz (Abänderung) vorliegt, rügt der Gesuchsgegner nicht als unzutreffend. Damit stellt das vorgenannte Urteil nach wie vor einen (vollstreckbaren) definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Unterhaltsbeiträge dar. Daran vermag auch seine aktuelle finanzielle Situation nichts zu ändern. Seine Zahlungsfähigkeit wird – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein, falls die Gesuchstellerin das Fortsetzungsbegehren stellt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 26'521.30 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde vom 31. August 2024 wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde vom 22. August 2024 wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 13 und Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'521.30.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. September 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo