Lack of Standing to Appeal Denial of Debt Collection Authorization and Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a lower court's decision that denied a request for final authorization to proceed with debt collection for a relatively small tax-related claim. The appellate court dismissed the appeal because the appellant was the party against whom the initial collection request was made, and the lower court's rejection of that request meant the appellant was not obligated to pay anything nor suffered any tangible disadvantage from the denial of their separate request for free legal aid, thus establishing a lack of the legally required interest to appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Lack of Standing to Appeal Denial of Debt Collection Authorization and Legal Aid: The appellate court dismissed the appeal because the appellant was the party against whom the initial collection request was made, and the lower court's rejection of that request meant the appellant was not obligated to pay anything nor suffered any tangible disadvantage from the denial of their separate request for free legal aid, thus establishing a lack of the legally required interest to appeal.
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify the decision not to award compensation to the respondent for the appeal proceedings, which corresponds to order number 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240131-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 10. September 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 31. Juli 2024 (EB240579-L)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 18. April 2024 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4, Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023 für Fr. 188.85 nebst Zins zu 4 % seit 13. Juni 2023, Fr. 3.20 Zins gemäss Steuerrechnung, Fr. 16.60 Zins bis 12. Juni 2023 sowie Fr. 42.30 Betreibungskosten (Urk. 2 S. 2). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werden (Urk. 2 E. 1). Mit Urteil vom
31. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab. Zudem schrieb sie den Antrag des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab (Urk.
2 S. 5 f.).
2. Mit Eingabe vom 3. September 2024 (Datum des Poststempels: 6. September 2024), hierorts eingegangen am 9. September 2024 erhob der Gesuchsgegner gegen das vorgenannte Urteil Beschwerde (Urk. 1). Einen expliziten Antrag stellt er nicht und ein solcher ist auch der teils nur schwer verständlichen Begründung nicht zu entnehmen. Einzig betreffend die Abschreibung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege macht er geltend, dass dies eine klare Rechtsverzögerung darstelle (Urk. 1 S. 4).
3. Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels ist die sogenannte Beschwer. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
4. Der Gesuchsgegner wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflichtet; vielmehr wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers in seinem Interesse abgewiesen. Auch durch die Abschreibung seines Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege erleidet der Gesuchsgegner keinen Nachteil, da ihm von der Vor-instanz keine Kosten auferlegt wurden. Demnach fehlt es vorliegend an der Beschwer des Geruchsgegners. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
5. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 188.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. September 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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