Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240129 • OG ZH RT240129 KI-generiert

Appeal Dismissal for Unsigned Notice and Procedural Non-compliance

Geschäftsnummer RT240129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant filed a notice of appeal against a lower court's decision regarding a provisional remedy, but the appeal document was unsigned, and the appellant failed to comply with a court order setting a deadline for signature; consequently, the court deemed the appeal as not having been filed according to the relevant procedural rules, leading to the dismissal of the appeal proceedings and the imposition of court costs upon the appellant, as they initiated the process that necessitated the subsequent procedural actions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissal for Unsigned Notice and Procedural Non-compliance: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
prozessleitende Verfügungen Leitverfahren Fristwahrung verspätete Kündigung Beschwerdelegitimation Säumnis des Parteivertreters Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 242 ZPO

Used to declare the appeal void because the appeal document was not signed, as previously ordered.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 108 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240129-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 14. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 20. August 2024 (EB240280-K)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom

3. September 2024 (Urk. 9),

unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. September 2024 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 11),

da die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, er jedoch mit einer Zustellung rechnen musste und diese daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 16. September 2024 zugestellt gilt, sodass die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 26. September 2024 ablief, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 3. September 2024 androhungsgemäss (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO),

da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'150.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Oktober 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: lm