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RT240113 • OG ZH RT240113 KI-generiert

Assignment of Creditor in Debt Enforcement Objection Lifting

Geschäftsnummer RT240113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the lifting of an objection to a debt enforcement proceeding based on a debt acknowledgement, but the lower court did not proceed because the appellant lacked the procedural standing to request relief. The appellate court upheld this decision, reasoning that for the lifting of an objection, identity must exist between the creditor indicated in the enforcement order, the party enforcing the debt, and the party requesting the lifting of the objection, and here the debt enforcement listed the original creditor, while the request for relief was filed by the appellant, the acknowledged assignee, resulting in a procedural defect in the request because the enforcing party and the requesting party were not identical.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 ZPO; Assignment of Creditor in Debt Enforcement Objection Lifting: The appellate court upheld this decision, reasoning that for the lifting of an objection, identity must exist between the creditor indicated in the enforcement order, the party enforcing the debt, and the party requesting the lifting of the objection, and here the debt enforcement listed the original creditor, while the request for relief was filed by the appellant, the acknowledged assignee, resulting in a procedural defect in the request because the enforcing party and the requesting party were not identical.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Zessionar Zulassung der Zwangsvollstreckung Verfahrensmangel abstraktes Schuldbekenntnis Anweisung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section (point 4) as the basis for ordering the costs of the second instance to the appellant (Gesuchstellerin).

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance procedural fee (Entscheidgebühr).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240113-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 20. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 15. Juli 2024 (EB240410-C)

Erwägungen:

1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2024 des Betreibungsamtes Opfikon (Betreibung Nr. …) betrieb C._____ als Gläubiger, vertreten durch die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für Fr. 15'890.45 nebst Zins zu 10 % seit 23. Mai 2024 für die Restforderung der Schuldanerkennung vom 7. Juli 2022 sowie für Fr. 2'860.– Inkassokommission. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Gesuchsgegner am 12. Juni 2024 Rechtsvorschlag (Urk. 2).

1.2. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin die Vorinstanz mit Eingabe vom

14. Juni 2024 um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 15'890.45 nebst 10 % seit

23. Mai 2024 (Urk. 1). Mit Urteil – bzw. korrekterweise Verfügung (vgl. auch Urk. 7

S. 3) – vom 15. Juli 2024 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 300.– der Gesuchstellerin (Urk. 4

S. 3 = Urk. 7 S. 3).

1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 12. August 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Gutheissung ihres Rechtsöffnungsbegehrens beantragt (Urk. 6):

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der

Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 60 ZPO prüfe das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO gegeben seien, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen zähle unter anderem die Verfahrenslegitimation der Parteien. Zur Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens legitimiert sei nur der betreibende Gläubiger bzw. dessen Rechtsnachfolger, wobei die Rechtsnachfolge urkundlich nachzuweisen sei. Vorliegend habe die Gesuchstellerin das Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet. Die Gesuchstellerin sei jedoch nicht identisch mit dem Betreibenden bzw. dem Gläubiger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2024). Eine allfällige Rechtsnachfolge werde sodann weder geltend gemacht noch sei eine solche aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich. Damit fehle der Gesuchstellerin die Verfahrenslegitimation, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (Urk. 7 E. 3.1 f.).

3.2. Die Gesuchstellerin machte geltend, sie habe als Beilage zum Rechtsöffnungsbegehren den Zahlungsbefehl Nr. …, die original Schuldanerkennung vom 7. Juli 2024 und die original Abtretungserklärung von C._____ an sie vom 15. Dezember 2022 eingereicht, was als Rechtsnachfolge akzeptiert werden sollte (Urk. 6).

3.3. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt unter anderem die sog. "drei Identitäten" voraus: Identität zwischen der in Betreibung gesetzten und der durch den Titel ausgewiesenen Schuld, Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner, gegen den sich der Titel richtet, und Identität zwischen dem Betreibenden und dem aus dem Titel berechtigten bzw. auf dem Titel genannten Gläubiger (vgl. BGE 141 I 97 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 139 III 444 E. 4.1.1; BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 29 ff.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 169 ff.). Die Identität zwischen Gläubiger und Betreibendem (und Rechtsöffnungsersuchendem) bezieht sich dabei nicht auf die materielle Berechtigung an der Forderung, sondern einzig auf die Berechtigung des Betreibenden aus dem Rechtsöffnungstitel. Im betreibungsresp. rechtsöffnungsrechtlichen Sinne aktivlegitimiert ist somit nicht der wirkliche (materiellrechtliche), sondern ausschliesslich der (formal) durch den Titel ausgewiesene

Gläubiger (oder sein urkundlich nachgewiesener Rechtsnachfolger), d.h. diejenige Person, welcher die in Betreibung gesetzte Forderung im Rechtsöffnungstitel zugesprochen wurde (ZR 121 [2022] Nr. 39, S. 149).

3.4. Aus dem Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung vom 7. Juli 2022; Urk. 3/1) geht als Gläubiger C._____ hervor. Am 15. Dezember 2022 wurde die Forderung an die D._____ – und damit an die Gesuchstellerin als Inhaberin dieses Einzelunternehmens – abgetreten (Urk. 3/5). Im Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2024 wird jedoch wiederum C._____ als Gläubiger und damit Betreibender aufgeführt, der durch die Gesuchstellerin vertreten wird (Urk. 2 S. 1). Um Rechtsöffnung ersuchte schliesslich wieder die Gesuchstellerin, die sich als Gläubigerin aufführt (Urk. 1). Somit fehlt es sowohl an der Identität der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubigerin (Gesuchstellerin; infolge Abtretung) und dem Betreibenden (C._____) als auch an der Identität des Betreibenden (C._____) und der Rechtsöffnungsersuchenden (Gesuchstellerin). Ist der Betreibende nicht identisch mit dem Kläger (Rechtsöffnungsersuchenden), leidet das Begehren an einem prozessrechtlichen Mangel (Verfahrenslegitimation), weshalb auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten ist (Stücheli, a.a.O., S. 170 Fn. 20). Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 15'890.45 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Gesuchstellerin wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 6, Urk. 8 und Urk. 9/2–6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'890.45.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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