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RT240110 • OG ZH RT240110 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Order for Debt Enforcement Based on Supervisory Authority Decision

Geschäftsnummer RT240110
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged the lower court's refusal to grant a provisional order for debt enforcement based on a supervisory authority's decision, which had instructed a debt collection office to release seized assets totaling a specified sum. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a supervisory instruction to release already-held, attached assets does not constitute a judicial decision mandating a payment obligation, which is a prerequisite for granting a provisional order for debt enforcement; thus, the initial court correctly found that the document relied upon was not a qualifying title for such an order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Regarding Provisional Order for Debt Enforcement Based on Supervisory Authority Decision: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that a supervisory instruction to release already-held, attached assets does not constitute a judicial decision mandating a payment obligation, which is a prerequisite for granting a provisional order for debt enforcement; thus, the initial court correctly found that the document relied upon was not a qualifying title for such an order.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Abschlagszahlung beschlagnahmte Vermögenswerte Arrestgegenstand Feststellungsklage Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 SchKG

Although the court dismissed the appeal, this article was the substantive legal provision invoked by the appellant for granting the relief sought (issuance of the decree of execution/Rechtsöffnung).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant (applicant for relief) due to the outcome.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Applied to order the set-off of the advance payment made by the appellant against the court costs.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as the basis for not awarding party compensation due to the lack of relevant expenses by the appellee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240110-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 26. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

Stadt Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Juli 2024 (EB240805-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wies das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 30. April 2024) – für Fr. 32'400.-- nebst Zins und Kosten – ab; die Kosten wurden der Gesuchstellerin auferlegt (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin am 29. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 1):

"1 – Der Urteil vom 9. Juli 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

2 – In der Betreibung Nr 1 des Betreibungsamt Zürich Kreis 1 sei gestützt auf Art 80 SchKG Rechtsöffnung zu erteilen für CHF32,400.00 nebst Zins von 5% seit 17.03.2022 plus Betreibungskosten von CHF104.00

3 – Rechtsvorschlag im Bezug auf Betreibung Nr 1 des Betreibungsamt Zürich Kreis 1 sei aufzuheben bzw gerichtlich zu beseitigen.

4 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Die Gesuchstellerin hat den ihr auferlegten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 500.-- fristgerecht geleistet (Urk. 8 und 9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden – womit insofern der Grundsatz

"iura novit curia" (Art. 57 ZPO) eine Einschränkung erfährt – und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Erteilung der (definitiven) Rechtsöffnung setze einen Leistungsentscheid voraus, welcher den Schuldner zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verurteile. Die Gesuchstellerin stütze sich auf den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich, untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, vom 17. März 2022, worin das Betreibungsamt Zürich 7 angewiesen worden sei, die verarrestierten Vermögenswerte im Arrest Nr. 2 im Umfang von Fr. 32'400.-- freizugeben. Dieser Entscheid enthalte keine Verpflichtung zu einer Leistung, sondern eine Anweisung zur Freigabe verarrestierter Vermögenswerte. Folglich könne gestützt darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden. Weitere Urkunden, welche zur Rechtsöffnung berechtigen würden, habe die Gesuchstellerin weder angerufen noch eingereicht. Das Rechtsöffnungsgesuch sei demnach abzuweisen (Urk. 7 S. 2).

c1) Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz in ihrer Beschwerde Handeln wider Treu und Glauben, Verletzung des rechtlichen Gehörs, Verletzung des Legalitätsprinzips sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips und Willkür vor. Sie führt hierzu entsprechende rechtstheoretische Zitate auf, jedoch ohne ersichtlichen Bezug zum angefochtenen Urteil bzw. konkrete Beanstandungen von dessen Erwägungen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.

c2) Dass der angefochtene Beschluss "auf keine Art und Weise begründet" sei (Urk. 6 S. 5 Ziff. 15), ist wahrheitswidrig (vgl. oben Erwägung 2.b). Von einer eigentlichen Nichtigkeit kann keine Rede sein.

c3) Einzige ersichtliche Beanstandung gegen die vorinstanzlichen Erwägungen ist das Beschwerdevorbringen der Gesuchstellerin, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz sei der Zirkulationsbeschluss vom 17. März 2022 ein Rechtsöffnungstitel, denn eine gerichtliche Anweisung sei eine Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung (Urk. 6 S. 5 Ziff. 18-19). Dem ist der streitgegenständliche Zirkulationsbeschluss entgegenzuhalten, mit dem "das Betreibungsamt Zürich 7 angewiesen [wird], die verarrestierten Vermögenswerte im Arrest Nr. 2 im Umfang von

Fr. 32'400.– [...] umgehend freizugeben" Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1). Dies ist (eigentlich unmissverständlich) keine Verpflichtung des Betreibungsamts zu einer (aus dem Vermögen des Betreibungsamts bzw. der Staatskasse zu erbringenden) Zahlung von Fr. 32'400.-- an die Gesuchstellerin, sondern eine Anweisung, der Gesuchstellerin bereits gehörende (sich offenbar auf einem Konto der Gesuchstellerin bei einer schweizerischen Bank befindlichen; vgl. Urk. 3/2 S. 6), jedoch mit Beschlag belegte Vermögenswerte in diesem Umfang freizugeben. Die Vorinstanz hat dies zu Recht nicht als Leistungsentscheid angesehen; hierbei liegt keine unrichtige Rechtsanwendung vor.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 32'400.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'400.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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