Appealability of Denial of Summary Execution Motion Lacking Legal Prejudice
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe lower court dismissed a motion for summary execution, which the responding party subsequently appealed, seeking the rejection of the original motion for summary execution. The appellate court determined that it could not hear the appeal because the appealing party had not suffered any legal disadvantage from the lower court's decision, as the motion for summary execution was denied and the appealing party was not ordered to pay the initial court costs, thus lacking the requisite legal interest to file an appeal. Consequently, the appellate court declined to rule on the substance of the appeal and waived collection of costs for the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appealability of Denial of Summary Execution Motion Lacking Legal Prejudice: The appellate court determined that it could not hear the appeal because the appealing party had not suffered any legal disadvantage from the lower court's decision, as the motion for summary execution was denied and the appealing party was not ordered to pay the initial court costs, thus lacking the requisite legal interest to file an appeal. Consequently, the appellate court declined to rule on the substance of the appeal and waived collection of costs for the appellate proceedings.
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KI-generiertCited as the basis for not awarding costs to the losing party (Gesuchsgegnerin) in the appeal proceedings.
Cited as the basis for not awarding compensation to the winning party (Gesuchstellerin) due to minimal activity in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240105-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 26. Juli 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 9. Juli 2024 (EB240303-C)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 29. April 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Kloten (Zahlungsbefehl vom 23. Januar 2024) Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 38'965.85 nebst Zins von
5 % seit 7. Oktober 2023, unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 2 S. 2).
Mit Urteil vom 9. Juli 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren in der genannten Betreibung mangels fehlendem Rechtsöffnungstitel ab und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 360.– (Urk. 2 S. 3 f.
E. 2.2 und 3 sowie S. 4 Dispositivziffern 1-3).
b) Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (am 17. Juli 2024 der Post übergeben) erhob C._____ (Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift) namens der Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Rechtsöffnung sei im von der Gesuchstellerin beantragten Umfang abzuweisen. Die mit der Gesuchstellerin vereinbarte Summe von Fr. 27'500.– inkl. MWST werde die Gesuchsgegnerin wie vereinbart bezahlen, sobald sie die gesamte Summe vom Bauherrn für dieses Objekt erhalten werde (Urk. 1).
Die Vorinstanz leitete in der Folge die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom
16. Juli 2024 an die beschliessende Kammer weiter (vgl. Urk. 4). Die Eingabe ist als Beschwerde gegen das obgenannte Urteil entgegenzunehmen. Die Beschwerde erfolgte innert Frist.
2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten
(Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).
b) Die Gesuchsgegnerin wurde durch das angefochtene Urteil zu nichts verpflichtet, da weder die Rechtsöffnung erteilt wurde noch sie die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen hat. Ihr ist deshalb durch das angefochtene Urteil kein Nachteil entstanden. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.
3. Es rechtfertigt sich, für das Beschwerdeverfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Der Gesuchsgegnerin ist mangels eines entsprechenden Antrags sowie zufolge ihres Unterliegens (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Gesuchstellerin mangels wesentlicher Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.
2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1, 3 und 4, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 38'965.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: jo