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RT240101 • OG ZH RT240101 KI-generiert

Appeal Dismissed for Unsigned Brief

Geschäftsnummer RT240101
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal regarding a payment enforcement procedure because the appellant failed to remedy the defect of an unsigned appeal brief after being granted a deadline extension, which had expired, leading the court to deem the appeal as not having been filed pursuant to procedural rules. Consequently, the court closed the appeal file, set the procedural fee, and imposed these costs on the appellant for having initiated the unsuccessful process, awarding no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Unsigned Brief: Consequently, the court closed the appeal file, set the procedural fee, and imposed these costs on the appellant for having initiated the unsuccessful process, awarding no party compensation.

Schlagwörter

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formungültige Eingabe Gebührenzahlung Vollstreckungskosten Verfahrensmangel Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to declare the appeal inadmissible because the appeal brief was considered as not filed due to lack of signature.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG for imposing costs on the appellant.

Art. 108 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240101-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 15. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Soziale Dienste der Stadt Frauenfeld betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 2. Juli 2024 (EB240447-L)

Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom

19. Juli 2024 (Urk. 13),

unter Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2024 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 16), da die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht abgeholt wurde, er jedoch mit einer Zustellung rechnen musste und diese daher im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 2. August 2024 als zugestellt gilt, sodass die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 12. August 2024 ablief, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch den Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2024 androhungsgemäss (vgl. Urk. 16

Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, da der Beschwerdeführer das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihm die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO),

da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 13 und Urk. 15/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'104.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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