Appealability of Procedural Order in Debt Enforcement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's procedural order in a debt enforcement proceeding that directed the opposing party to pay a court cost advance. The court reasoned that the challenged order was merely procedural and, absent an explicitly provided exception or a demonstrably irreparable disadvantage to the appellant, such decisions are generally not independently appealable until a final judgment is rendered, as allowing immediate appeals would unnecessarily delay the overall process, and the appellant failed to demonstrate the requisite irreparable harm.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appealability of Procedural Order in Debt Enforcement: The court reasoned that the challenged order was merely procedural and, absent an explicitly provided exception or a demonstrably irreparable disadvantage to the appellant, such decisions are generally not independently appealable until a final judgment is rendered, as allowing immediate appeals would unnecessarily delay the overall process, and the appellant failed to demonstrate the requisite irreparable harm.
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KI-generiertThe court explicitly states that the decision is an interlocutory decision in the sense of Art. 93 BGG.
Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent/appellant.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240098-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 24. Juli 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ [Genossenschaft], Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Juli 2024 (EB240229-G)
Erwägungen:
1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr.: EB240229-G). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) eine Frist von sieben Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Meilen einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 Dispositivziffern 1 und 2).
1.2. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde gegen die obengenannte Verfügung mit dem Antrag, die Rechtsöffnung und die Verfügung seien einzustellen und aufzuheben (Urk. 1).
1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).
2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es, in seiner Beschwerde (Urk. 1) auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solcher ist auch nicht offenkundig, wurde mit dieser Verfügung einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und der Gesuchstellerin –
und nicht dem Gesuchsgegner – Frist angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu bezahlen. Der Gesuchsgegner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden. Die Beschwerde ist daher im jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Dem Gesuchsgegner wird im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin zu äussern, wie auch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits angekündigt hat (Urk. 2 S. 2 erster Absatz).
2.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO)
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 8'250.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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