Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240095 • OG ZH RT240095 KI-generiert

Dismissal of Late Appeal Attempt for Debt Recovery

Geschäftsnummer RT240095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the appeal proceedings initiated by a party seeking an extension for filing an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal remedy for a debt of CHF 360 plus interest, because the initial request for a 30-day extension, filed on July 2, 2024, was determined not to constitute a formal appeal, and since the original ten-day appeal deadline expired on July 5, 2024, no appeal was filed within the statutory time limit, leading to the immediate closure of the matter and imposing the court fees upon the requesting party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 48 Abs. 1 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Dismissal of Late Appeal Attempt for Debt Recovery: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Einziehung von Forderungen Anwaltskosten Ausdehnung des Verfahrens verspätete Eingabe gesetzliche Frist fristlose Entlassung Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the fee for the second instance decision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for not awarding any party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Basis for not awarding any party compensation.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240095-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 14. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024 (EB240651-L)

Nach Einsicht in das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024, mit welchem dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.– nebst 5 % Zins seit 6. Juli 2023 erteilt wurde (Urk. 2), in der Erwägung,

dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. Juli 2024 (Datum des Poststempels:

4. Juli 2024), eingegangen am 5. Juli 2024, um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde um 30 Tage, d.h. max. bis zum 31. Juli 2024 ersuchte (Urk. 1),

dass dem Gesuchsgegner mit Schreiben vom 5. Juli 2024 mitgeteilt wurde, dass die Frist für eine Beschwerde gegen das genannte Urteil nicht erstreckt werden könne (Art. 144 Abs. 1 ZPO), weshalb noch kein formelles Verfahren angelegt worden sei, und ihm Gelegenheit gegeben wurde, ein solches zu verlangen (Urk. 5), dass der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 16. Juli 2024 (Datum des Poststempels:

17. Juli 2024) um Durchführung eines formellen Verfahrens und Gutheissung seines Antrags ersuchte (Urk. 6; Urk. 7),

dass in der Folge ein formelles Beschwerdeverfahren angelegt und das Fristerstreckungsgesuch des Gesuchsgegners vom 2. Juli 2024 mit Verfügung vom 18. Juli 2024 abgewiesen wurde (Urk. 9),

dass dem Gesuchsgegner das Urteil vom 17. Juni 2024 am 24. Juni 2024 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 2), womit die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) am Montag, 5. Juli 2024 ablief (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO), dass die Eingabe vom 2. Juli 2024 (Urk. 1) nicht als Beschwerde gelten kann, da diese lediglich eine Fristerstreckung für eine allfällige Beschwerdeerhebung darstellt,

dass damit innert der Beschwerdefrist keine Beschwerde eingegangen und das vorliegende Verfahren daher sogleich abzuschreiben ist,

dass für den vorliegenden Entscheid eine Gebühr von 150.– (Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen ist und da keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st