Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240094 • OG ZH RT240094 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Debt Enforcement Based on Social Security Contributions

Geschäftsnummer RT240094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a party's appeal against a lower court's decision that granted definitive authorization for debt enforcement based on final supplementary administrative rulings concerning social security contributions, which were deemed valid definitive titles under the relevant statute. The appellate court found that the appellant failed to properly substantiate their appeal by specifically challenging the lower court's reasoning regarding the validity of service, the rejection of the statute of limitations defense (as the enforcement proceedings interrupted prescription before the deadline), and the non-reviewability of the substantive correctness of the underlying administrative decisions; consequently, the appeal was deemed hopeless, leading to the dismissal of the request for free legal aid and a decision not to proceed with the appeal on its merits.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 16 Abs. 2 AHVG, Art. 320 ZPO, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed Regarding Debt Enforcement Based on Social Security Contributions: The appellate court found that the appellant failed to properly substantiate their appeal by specifically challenging the lower court's reasoning regarding the validity of service, the rejection of the statute of limitations defense (as the enforcement proceedings interrupted prescription before the deadline), and the non-reviewability of the substantive correctness of the underlying administrative decisions; consequently, the appeal was deemed hopeless, leading to the dismissal of the request for free legal aid and a decision not to proceed with the appeal on its merits.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Beitragsschuld soziale Sicherheit administrative Entlassung Urteilsvollstreckung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to deny the request for legal aid because the appeal was considered without merit (aussichtslos).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the second instance proceeding on the unsuccessful party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the denial of party compensation due to the appellant's failure.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used as the basis for setting the second instance court fee.

Art. 320 ZPO

The court determined that the appeal did not meet the requirements for grounds (unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) and thus declined to enter a decision on the merits.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the unsuccessful party to bear the costs for the second instance proceeding.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 20. August 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Mai 2024 (EB240016-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 8. Mai 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2023) definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von Fr. 6'597.– zuzüglich Zins zu 5% seit 24. Februar 2023 sowie für den aufgelaufenen Zins im Umfang von Fr. 1'805.65. Die Spruchgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 8 = Urk. 10 S. 8).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 15. Juli 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1):

"1. Die Anträge der Gesuchstellerin sollen vollumfänglich abgewiesen werden.

2. Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsbeistand.

3. Es solle sämtliche Akten und Unterlagen der Vorinstanz beigezogen werden.

4. Nachfrist um eine von einem Rechtsanwalt fachliche und mit Fakten belegte Begründung einzureichen.

5. Aller unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

1.3. Mit Verfügung vom 17. Juli 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin abgewiesen. Zudem wurde sie darauf hingewiesen, dass sie innert der noch bis anfangs August 2024 laufenden Beschwerdefrist eine ergänzende Beschwerdebegründung einreichen könne (Urk. 11). Bis zum heutigen Datum ging keine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin ein.

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die rechtskräftigen Nachtragsverfügungen vom 25. Mai 2018, wonach der Gesuchsgegnerin für ihre Beitragspflicht an die Ausgleichskasse für Selbstständigerwerbende die Beträge in der Höhe von insgesamt Fr. 7'373.80 in Rechnung gestellt worden seien. Ausserdem mache die Gesuchstellerin Verzugszinse geltend (Urk. 10 E. II. 1). Im Recht lägen drei Nachtragsverfügungen vom 25. Mai 2018, welche gemäss Bescheinigungen je am 7. April 2018 in Rechtkraft erwachsen seien. Die Verfügungen ersetzten die vorgängigen Verfügungen vom 28. Januar 2013, vom 27. Januar 2013 sowie vom 18. November 2016. Die Nachtragsverfügungen vom 25. Mai 2018 stellten Entscheide einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 10 E. III. 1.2).

Die Gesuchsgegnerin mache in ihrer Stellungnahme geltend, dass die Schreiben der Gesuchstellerin – jeweils an ihren Treuhänder adressiert – diesem nie zugestellt worden seien, da er seit Mai 2017 aufgrund des Gebäudeabrisses an seiner Adresse nicht mehr erreichbar gewesen sei. Die Gesuchsgegnerin unterlasse es dabei, die Bestreitung der ordnungsgemässen Zustellung weiter auszuführen und zu substantiieren. Da die Verfügungen vom 25. Mai 2018 jeweils Verfügungen aus den Jahren 2013, 2014 und 2016 ersetzten, deren Zustellungen mithin unbestritten geblieben seien und vor dem vorgebrachten Gebäudeabriss datierten, sei ausserdem davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin von den ihr auferlegten Beiträge bereits Kenntnis erhalten habe. Es wäre für sie zumutbar gewesen, sich gegen sie zur Wehr zu setzen, statt das Betreibungsverfahren abzuwarten. Das Vorbringen der Gesuchsgegnerin stehe somit der Vollstreckbarkeit der Verfügungen vom 25. Mai 2018 nicht entgegen. Die Verfügungen vom 25. Mai 2018 bildeten für die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'597.– (Fr. 2'495.40 + Fr. 2'931.– + Fr. 1'170.60) definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Urk. 10 E. III. 2.2 f.).

Weiter bringe die Gesuchsgegnerin vor, dass die Forderungen bereits verjährt seien. Die Forderungen der Gesuchstellerin gingen aus drei Verfügungen vom

25. Mai 2018 hervor, welche je am 4. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Forderungen wären folglich mit Ablauf des Kalenderjahres 2023 erloschen

(Art. 16 Abs. 2 AHVG). Da der Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2023 datiere, seien die Verjährungsfristen durch Anhebung der Betreibung noch vor deren Ablauf unterbrochen worden. Die Verjährungseinrede der Gesuchsgegnerin sei daher zu verwerfen (Urk. 10 E. III. 3.2).

Ferner mache die Gesuchsgegnerin geltend, dass die Beiträge nicht ihren tatsächlichen Verdienst widerspiegelten und zu hoch ausgefallen seien. Da im vorliegenden Verfahren nicht die materielle Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel geprüft werde, sei nicht weiter darauf einzugehen (Urk. 10 E. III. 3.4).

Die Gesuchstellerin verfüge somit über gültige definitive Rechtsöffnungstitel, welche die Gesuchsgegnerin durch ihre Einwendungen nicht habe zu entkräften vermögen. Der Gesuchstellerin sei daher für die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 6'597.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. III. 3.5).

2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013,

E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom

21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

2.3. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin nicht. Sie wiederholt darin im Wesentlichen ihre bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (fehlende Zustellung an ihren Treuhänder, Verjährung, Unrichtigkeit der Beitragshöhe; Urk. 9 S. 2), ohne sich mit den ausführlichen und zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz zu diesen drei Vorbringen auseinanderzusetzen. Zudem macht sie geltend, die Vorinstanz stütze sich auf Indizien, welche per se nicht korrekt seien, statt auf Fakten (Urk. 9 S. 2), ohne aufzuzeigen, was für Indizien dies sein sollten und welche Schlussfolgerungen die Vorinstanz daraus zu Unrecht gezogen haben soll. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'597.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'597.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. August 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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