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RT240089 • OG ZH RT240089 KI-generiert

Enforcement Authorization Upheld Despite Claims of Different Payment Methods

Geschäftsnummer RT240089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a claim of CHF 360 plus interest, based on an enforceable court judgment confirming a fine and costs, despite the appellant's assertion that they had paid the fine and other fees differently. The court reasoned that the lower court correctly disregarded the appellant's claims of differing payments because the appellant had failed to submit any documentary evidence of payment during the initial enforcement proceedings, and the new evidence provided with the appeal was inadmissible as it constituted new facts and evidence prohibited in the appellate review.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement Authorization Upheld Despite Claims of Different Payment Methods: The court reasoned that the lower court correctly disregarded the appellant's claims of differing payments because the appellant had failed to submit any documentary evidence of payment during the initial enforcement proceedings, and the new evidence provided with the appeal was inadmissible as it constituted new facts and evidence prohibited in the appellate review.

Schlagwörter

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Vollstreckungsentscheid Zahlung der Geldbuße Zinszahlung Betreibungsforderung Anwaltskosten Nova Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the losing party (Gesuchsgegner) to bear the court costs of the appeal procedure.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny compensation for party costs to the winning party (Gesuchstellerin) due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240089-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 15. Juli 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 26. Juni 2024 (EB240734-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 26. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 4. April 2024) – gestützt auf ein Gerichtsurteil – definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- nebst 5 % Zins seit 7. August 2023. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 4. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 11):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. Mai 2023, mit welchem die dem Gesuchsgegner auferlegte Busse von Fr. 380.-- sowie die Kostenund Gebührenpauschale von Fr. 330.-- gemäss einen Strafbefehl vom 24. August 2022 bestätigt und dem Gesuchsgegner zusätzliche Kosten von Fr. 350.-- auferlegt worden seien. Dieses Urteil sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Gesuchstellerin bringe vor, der Gesuchsgegner habe die Busse vollständig und die Gebühren im Umfang von Fr. 360.-- [recte: 320.--; vgl. Urk. 1 S. 1] getilgt. Die betriebene Restforderung von Fr. 360.-- sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Für die ebenfalls betriebene Mahngebühr von Fr. 20.-- liege dagegen kein Rechtsöffnungstitel vor. Der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme im Wesentlichen Kritik am schweizerischen Gesundheitssystem geübt; im Rechtsöffnungsverfahren könne jedoch ein rechtskräftiges Urteil inhaltlich nicht überprüft werden, weshalb die Vorbringen des Gesuchsgegners unbehelflich seien. Es sei daher definitive Rechtsöffnung für Fr. 360.-- zu erteilen (Urk. 12 Erwägung 2).

c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, entgegen dem angefochtenen Urteil entspreche es nicht den Tatsachen, dass er die von ihm verweigerte Busse von Fr. 380.-- und die Gebühren von Fr. 360.-- getilgt habe. Die Darstellung im Rechtsöffnungsgesuch sowie in der [darin enthaltenen] Tabelle würden nicht den Tatsachen entsprechen, wie aus den Beschwerdebeilagen ersichtlich sei; er habe von den Rechnungen alle Gebühren und Mahnkosten bezahlt, nicht aber die Busse von Fr. 380.-- (Urk. 11).

d) Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2024 – nach Kritik an der Wirksamkeit von Atemschutzmasken – vorgebracht, er habe alle Rechnungen, die aufgrund seiner Einsprachen verursacht worden seien, immer pünktlich bezahlt; lieber nehme er die auf 4 Tage angedrohte Freiheitsstrafe in Kauf, als die Busse zu bezahlen (Urk. 7). Weil der Gesuchsgegner jedoch keinerlei Belege für eine Tilgung vorgelegt hatte, hat die Vorinstanz eine von der Darstellung der Gesuchstellerin abweichende Tilgung zu Recht nicht berücksichtigt. Die Zahlungsbelege für eine von der Darstellung der Gesuchstellerin abweichende Tilgung hat der Gesuchsgegner erst mit seiner Be-

schwerde eingereicht; diese können damit jedoch als neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorstehend Erwägung 2.a). Sonstige Beanstandungen von vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 360.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 11, 13 und 14/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 360.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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