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RT240086 • OG ZH RT240086 KI-generiert

Enforcement of Court Costs: Installment Payments and Debt Reduction in Final Proceedings

Geschäftsnummer RT240086
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's definitive grant of enforcement for outstanding court costs totaling over Fr. 13,000 and requested installment payments or a reduction of the debt, arguing the underlying obligation severely impacted their finances. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for installment payments must be agreed upon by the creditor and cannot be ordered in enforcement proceedings, and that the underlying debt, fixed by a final administrative judgment, could not be re-examined or reduced within the scope of a definitive enforcement proceeding, which is strictly a matter of enforcing an existing, finalized claim.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Court Costs: Installment Payments and Debt Reduction in Final Proceedings: 13,000 and requested installment payments or a reduction of the debt, arguing the underlying obligation severely impacted their finances. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the request for installment payments must be agreed upon by the creditor and cannot be ordered in enforcement proceedings, and that the underlying debt, fixed by a final administrative judgment, could not be re-examined or reduced within the scope of a definitive enforcement proceeding, which is strictly a matter of enforcing an existing, finalized claim.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Ratenzahlungen Vollstreckungsverfahren Herabsetzung der Verfahrenskosten Ertrag Unterhaltsausstände Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO as a basis for not awarding party compensation to the opposing party due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240086-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 9. Juli 2024

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. Juni 2024 (EB240593-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 24. Januar 2024) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'070.-- nebst 5 % Zins seit 28. September 2024 [dieser Zinsbeginn wurde im Rechtsöffnungsgesuch so verlangt; Urk. 1]; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2024 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 9 S. 1 f.):

"1. [Die Gesuchsgegnerin] stellt hiermit den Antrag, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2024 betr. Rechtsöffnung zurückzunehmen;

2. [Die Gesuchsgegnerin] stellt hiermit den Antrag, die in Betreibung gesetzte Gerichtsgebühr in monatlichen Raten von Sfr. 1'000.00 tilgen zu dürfen, da eine einmalige Ausgleichszahlung in der Gesamthöhe dem Unternehmen nicht möglich ist.

Den entsprechenden Antrag auf Ratenzahlungen haben wir bereits an das Betreibungsamt Zürich 1, gestellt (siehe Beilage).

3. Eventualantrag:

Unser Unternehmen bittet das Gericht, die uns auferlegten Gerichtsgebühren von Sfr. 13070.00 – im Rahmen der Möglichkeiten – zumindest zu reduzieren.

Den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt Zürich haben wir (wie dem Bezirksgerichts Zürich in unserer Stellungnahme kommuniziert) innert 10 Tagen zurückgenommen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Gesuchsgegnerin ersucht in ihrer Beschwerde um die Möglichkeit der Ratenzahlung (vorstehend Beschwerdeantrag 2). Die Abzahlung einer Forderung in Teilbeträgen (Raten) ist eine Form der Stundung dieser Forderung. Die Gewährung einer solchen Stundung ist nun aber dem Forderungsinhaber (hier: dem Gesuchsteller) vorbehalten; sie kann nicht im Rechtsöffnungsverfahren – und

damit auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren – angeordnet werden. Entsprechend ist insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gesuchsgegnerin kann eine allfällige Ratenzahlung mit dem Gesuchsteller vereinbaren, wenn dieser zustimmt (wozu er nicht verpflichtet ist).

b) Soweit die Gesuchsgegnerin eventualiter um eine Reduktion der Forderung ersucht (vorstehend Beschwerdeantrag 3), ist sie darauf hinzuweisen, dass die vorliegend betriebene Forderung durch ein Gerichtsurteil rechtskräftig festgesetzt wurde. Diese Forderung kann damit nicht durch das Rechtsöffnungsgericht (materiell) herabgesetzt bzw. teilweise aufgehoben werden (vgl. auch nachstehend Erwägung 3.d). Daher ist auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

c) Die Gesuchsgegnerin bringt vor, sie habe den Rechtsvorschlag in der vorliegend zu beurteilenden Betreibung zurückgezogen (Beschwerdeantrag 3 Absatz 2). Dieses Vorbringen ist jedoch unbelegt geblieben, weshalb es nicht berücksichtigt werden kann (es würde auch wenig Sinn machen, einerseits den Rechtsvorschlag zurückzuziehen und andererseits eine Beschwerde gegen die erteilte Rechtsöffnung einzureichen). Damit bleibt die Anfechtung der vorinstanzlich erteilten definitiven Rechtsöffnung zu beurteilen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2023, worin der Gesuchsgegnerin Gerichtskosten von insgesamt Fr. 13'070.-- auferlegt worden seien. Das Urteil sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig seien die ausstehenden Gerichtskosten samt Zins durch den Titel ausgewiesen und der Rechtsöffnung entgegenstehende Gründe würden aus den Akten nicht hervorgehen. Daher sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn die verspätete Stellungnahme der Gesuchsgegnerin berücksichtigt würde, denn die darin vorgebrachte Kritik am Urteil des Verwaltungsgerichts könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 10 S. 3-4).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2023 betreffend das Covid- Härtefallprogramm habe sie (die Gesuchsgegnerin) sehr schwer getroffen. Ihre Situation sei nicht angemessen berücksichtigt worden, denn der Verzicht eines Aktionärs auf sein Darlehen habe nur der Abwendung der Insolvenz gedient, wogegen der erhebliche tatsächliche operative Verlust für die betriebliche Tätigkeit unberücksichtigt geblieben sei. Die Folgen dieses Entscheids habe sie bis heute auszutragen (Urk. 9 S. 2-3).

d) Mit diesen Vorbringen werden die vorinstanzlichen Erwägungen nicht konkret beanstandet, sondern wird einzig das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

30. März 2023 in Frage gestellt. Wie jedoch bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, kann dieses Urteil im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren. Es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig entschieden wurde; die Forderung kann daher inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Eine unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz ist nicht dargetan.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Rechtsöffnung als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägung 2).

4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'070.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'070.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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