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RT240085 • OG ZH RT240085 KI-generiert

Appeal Dismissed in Tax Debt Recognition Case

Geschäftsnummer RT240085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint challenging a lower court's decision that granted definitive judicial recognition (Rechtsöffnung) for an outstanding direct federal tax debt from 2021. The appellant argued against the validity of the underlying tax assessment and claimed the debt was time-barred, but the appellate court found the appeal clearly unfounded because the appellant failed to adequately address the lower court's correct reasoning: that the judicial recognition proceedings are not the venue to challenge the accuracy of the tax assessment or the calculation, and that the five-year statute of limitations for collecting tax claims had not yet expired. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the appeal proceedings costs.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 121 Abs. 1 DBG, Art. 117 ZPO; Appeal Dismissed in Tax Debt Recognition Case: The appellant argued against the validity of the underlying tax assessment and claimed the debt was time-barred, but the appellate court found the appeal clearly unfounded because the appellant failed to adequately address the lower court's correct reasoning: that the judicial recognition proceedings are not the venue to challenge the accuracy of the tax assessment or the calculation, and that the five-year statute of limitations for collecting tax claims had not yet expired. Consequently, the appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay the appeal proceedings costs.

Schlagwörter

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Steuerschulden Gültigkeit der Schuldanerkennung direkte Steuer Verjährungsfrist Zahlungsbefehl Steuerjustizbehörde Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Applied to dismiss the appellant's request for legal aid in the appeal proceedings because the appeal was considered hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the second instance court fee on the appellant based on the outcome of the case.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240085-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 8. Juli 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Juni 2024 (EB240580-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 18. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 16. Juni 2023; Urk. 2a) – für die direkte Bundessteuer des Steuerjahres 2021 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 119.35 zzgl.

4 % Zins seit 13. Juni 2023, Fr. 2.60 Zins sowie Fr. 1.80 Zins bis 12. Juni 2024. Die Entscheidgebühr von Fr. 100.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt; sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Zudem wurde der Antrag des Gesuchstellers auf Parteienschädigung abgewiesen (Urk. 8 S. 5 = Urk. 11 S. 5).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 27. Juni 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 9b) Beschwerde. Aus deren Begründung können die sinngemässen Beschwerdeanträge herausgelesen werden (Urk. 10):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

Die Betreibung sei im Betreibungsregister zu löschen.

Dem Gesuchsgegner sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder in anderen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374

E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners weitestgehend nicht. So macht er in dieser – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 6

S. 2) – geltend, die Gesuchstellerin habe keinen Beweis vorgelegt, wie bspw. die Steuererklärung, der die Betreibung rechtfertigen könne, und selbst bei dessen Vorlage sei klar ersichtlich, dass die Berechnung falsch sei. Zudem sei gemäss § 194 ff. BGB alles nach drei (bis vier) Jahren verjährt (Urk. 10 S. 2 f.). Auf die diesbezüglichen – zutreffenden – vorinstanzlichen Erwägungen, wonach es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, die Richtigkeit der Schlussrechnung sowie der Veranlagungsverfügung zu überprüfen, solche Rügen vielmehr im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen die entsprechenden Verfügungen vorzubringen gewesen wären, der Gesuchsteller einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel und damit einen zur Rechtsöffnung ausreichenden Beweis eingereicht habe und die Verjährung bezüglich der Steuerforderung aus dem Jahr 2021 zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht habe eintreten können, da Steuerforderungen gemäss dem vorliegenden anwendbaren Art. 121 Abs. 1 DBG fünf Jahre, nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden sei, verjährten (sogenannte Bezugsverjährung; Urk. 11 E. 2.4), geht der Gesuchsgegner mit keinem Wort ein. Auch genügt es nicht, lediglich allgemeine Rechtsgrundsätze darzulegen oder Gesetzesartikel oder Ausschnitte aus anderen Urteilen wiederzugeben, ohne einen konkreten Bezug zum vorinstanzlichen Urteil herzustellen (vgl. Urk. 10 S. 2 ff.).

Ferner ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch um Löschung bzw. Nichtbekanntgabe der Betreibung mangels Zuständigkeit nicht behandelte (Urk. 10 E. 2.5).

Was sodann sein erstinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, führte die Vorinstanz – entgegen der Ansicht des Ge-

suchsgegners (Urk. 10 S. 7) – zutreffend aus, dass sich seine Vorbringen von vornherein als aussichtslos erwiesen. Entsprechend wies sie sein Gesuch zu Recht ab (vgl. Art. 117 ZPO).

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 119.35. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unklar ist, ob der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag stellt (vgl. Urk. 10 S. 7). Wie die vorstehenden

Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 119.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo