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RT240084 • OG ZH RT240084 KI-generiert

Tax Claim Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RT240084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision which granted definitive legal authorization for tax claims totaling Fr. 2,616.95 plus interest, based on final tax assessments and invoices. The court found that the appeal was inadmissible because it was filed late; the ten-day deadline, calculated from the appellant's receipt of the lower court's judgment, expired on June 24th, but the appeal was only submitted to the appellate court on June 26th. Consequently, the court did not consider the merits of the tax dispute and imposed the procedural costs of the appeal on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Tax Claim Appeal Dismissed for Untimely Filing: 2,616.95 plus interest, based on final tax assessments and invoices. The court found that the appeal was inadmissible because it was filed late; the ten-day deadline, calculated from the appellant's receipt of the lower court's judgment, expired on June 24th, but the appeal was only submitted to the appellate court on June 26th. Consequently, the court did not consider the merits of the tax dispute and imposed the procedural costs of the appeal on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrenskosten Vorrang der Steuerforderung Steuerveranlagungen Sistierung des Steuerbezugs verspäteter Kostenvorschuss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to hold the appellant (the party that filed the appeal) liable for the appeal costs because the appeal was not admitted.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for not awarding compensation to the appellees (Gesuchsteller) for the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the amount of the procedural fee (Spruchgebühr) for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240084-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 29. Juli 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, (Referenz-Nr.: 25253945/11/272826/1/2019), Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juni 2024 (EB240620-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 4. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2023) gestützt auf den rechtskräftigen Einschätzungsentscheid des Steueramtes der Stadt Zürich für die Staatsund Gemeindesteuern 2019 vom 14. Oktober 2020 (Urk. 3/2-3) und die dazugehörige rechtskräftige Schlussrechnung vom 23. November 2020 (Urk. 3/3- 4) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'616.95 nebst Zins zu 4.5 % seit 20. Januar 2023, für Fr. 9.10 und für Fr. 241.80. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei die Gerichtskosten von den Gesuchstellern zu beziehen, ihnen aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen seien (Urk. 6 S. 3 Dispositivziffern 1-2 = Urk. 9 S. 3 Dispositivziffern 1-2). Der Gesuchsgegner nahm dieses Urteil am 13. Juni 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 7b).

b) Mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergeben) erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller abzuweisen (Urk. 8).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-7b).

2. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 9 S. 3 f. Dispositivziffer 5). Die den Gesuchsgegner betreffende Beschwerdefrist ist daher am 24. Juni 2024 abgelaufen (Art. 142 Abs. 1 und

3 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die am 26. Juni 2024 dem Empfang des Obergerichts des Kantons Zürich übergebene Beschwerdeschrift ist somit verspätet eingereicht worden. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist demnach nicht einzutreten.

3. Der Gesuchsgegner stellt für das kantonale Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 8). Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägung 2), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).

4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist den Gesuchstellern für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 8).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 8 und Urk. 10/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'616.95.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Juli 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo