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RT240075 • OG ZH RT240075 KI-generiert

Appeal Dismissed: Refusal to Consider New Factual Allegations Regarding Settlement Payment Offset

Geschäftsnummer RT240075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision which had granted definitive provisional remedies for CHF 20,500 plus interest, based on a settlement agreement where the debtor was obligated to pay CHF 25,000, offset by a known payment of CHF 4,500. The challenging party sought to reduce the amount to CHF 10,500 based on an additional payment of CHF 10,000 allegedly made by a third party, but the court ruled that this new factual assertion could not be considered on appeal because it had not been raised in the initial proceedings, rendering the appeal manifestly unfounded under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed: Refusal to Consider New Factual Allegations Regarding Settlement Payment Offset: The challenging party sought to reduce the amount to CHF 10,500 based on an additional payment of CHF 10,000 allegedly made by a third party, but the court ruled that this new factual assertion could not be considered on appeal because it had not been raised in the initial proceedings, rendering the appeal manifestly unfounded under procedural law.

Schlagwörter

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Zinszahlung Drittwiderspruch Prozesserledigung anfechtbarer Zwischenentscheid Beschluss, keine Einwände zu erheben ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the appellant introduced new claims in the appeal procedure which are excluded by this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal procedure on the losing party (Gesuchsgegnerin).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for the decision not to award party compensation due to lack of relevant expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240075-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 19. Juni 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Juni 2024 (EB240455-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 3. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 20. Juli 2023) – gestützt auf einen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'500.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu zwei Dritteln zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. Juni 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

"Somit kann keine Rechtsöffnung über CHF 20'500.- erteilt werden, sondern lediglich über CHF 10'500.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf einen rechtskräftigen, vor dem Friedensrichteramt C._____ geschlossenen Vergleich vom 14. November 2023, worin sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 25'000.-- bis 31. Januar 2024 verpflichtet habe. Die Gesuchsgegnerin habe sich nicht vernehmen lassen, womit aufgrund der Akten zu entscheiden sei. Der Vergleich stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Am 31. Januar 2024 seien Fr. 4'500.-- überwiesen worden, womit die Forderung in diesem Umfang getilgt sei. Demgemäss sei definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'500.-- nebst Zins gemäss Vergleich zu erteilen (Urk. 11 Erwägung 3).

c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde hiergegen im Wesentlichen einzig geltend, ein Dritter habe am 18. April 2024 Fr. 10'000.-- in ihrem Auftrag auf das Konto der Einzelunternehmung des Gesuchstellers überwiesen. Es sei daher Rechtsöffnung lediglich für Fr. 10'500.-- nebst Zins zu erteilen (Urk. 10).

d) Die Gesuchsgegnerin hatte die Behauptung der Zahlung dieser Summe, d.h. der Tilgung der Forderung in diesem Umfang, im vorinstanzlichen Verfahren nicht erhoben (sie hatte keine Stellungnahme eingereicht; Urk. 11 Erwägung 1). Dieses Vorbringen kann damit als im Beschwerdeverfahren neu erhobene Behauptung nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorstehend Erwägung 2.a). Weitere Einwendungen gegen die vorinstanzliche Begründung für die Erteilung der Rechtsöffnung werden in der Beschwerde nicht erhoben.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 10'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage von Kopien der Urk. 10 und 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo