Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240067 • OG ZH RT240067 KI-generiert

Procedural Cost Deposit Obligation Standing to Appeal

Geschäftsnummer RT240067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court order requiring the opposing party in a debt enforcement objection proceeding to pay a procedural cost deposit of CHF 250. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not obligated by the lower court's decision and therefore lacked the requisite legal standing to appeal, as the ruling only concerned the deposit to be paid by the opposing party, and the appellant would have opportunities to voice objections in the main proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Procedural Cost Deposit Obligation Standing to Appeal: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the appellant was not obligated by the lower court's decision and therefore lacked the requisite legal standing to appeal, as the ruling only concerned the deposit to be paid by the opposing party, and the appellant would have opportunities to voice objections in the main proceeding.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Verfahrenskosten Rechtsvorschlag Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren Ertrag Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the fee for the appeal proceedings (second instance decision fee).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on the appellant (Gesuchsgegner).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in connection with not awarding party compensation due to the appellant's defeat.

Art. 93 BGG

Cited because the decision is an interlocutory decision regarding the inadmissibility of the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 28. Mai 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 17. Mai 2024 (EB240178-I)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr.: EB240178-I). Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 250.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).

1.2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung sowie die Verfügung vom 8. Mai 2024 [recte: 17. Mai 2024] im Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240179-I Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3):

"Die Forderungen werden in voller Höhe (CHF 10'285 und CHF 3'050)

bestritten.

Aufgrund der vorliegenden Rechtslage ist das Rechtsöffnungsgesuch des kantonalen Steueramtes Zürich zurückzuweisen.

Die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 sind zu annullieren.

Die Einträge im Betreibungsregister von B._____ sind zu löschen.

Sämtliche Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers."

2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

2.2. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da mit dieser einzig der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 250.– verpflichtet wurde. Dem Gesuchsgegner wird im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers zu äussern. Entsprechend wird er dann die

oben aufgeführten Anträge stellen und die entsprechenden Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers in das vorinstanzliche Verfahren einbringen können. Demnach erleidet der Gesuchsgegner zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'050.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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