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RT240065 • OG ZH RT240065 KI-generiert

Cost Advance Fee Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing

Geschäftsnummer RT240065
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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In a debt enforcement proceeding where the lower court ordered the applicant to pay a procedural advance fee of CHF 300.00, the opposing party filed an appeal against this order, asserting full dispute of the underlying claims and requesting the dismissal of the application. The court dismissed the appeal because the order imposing the cost advance only burdened the applicant, meaning the appellant suffered no disadvantage and thus lacked the requisite legal standing to appeal at that stage, as they would have the opportunity to present their arguments and contest the main application later in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG; Cost Advance Fee Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing: The court dismissed the appeal because the order imposing the cost advance only burdened the applicant, meaning the appellant suffered no disadvantage and thus lacked the requisite legal standing to appeal at that stage, as they would have the opportunity to present their arguments and contest the main application later in the proceedings.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Beschwerdelegitimation Betreibungsforderung Zahlungsbefehl Auferlegung von Verfahrenskosten Parteientschädigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

The court classified its decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) under this provision.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied for ordering the costs of the appeal proceedings against the appellant who lost.

Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the fee for the second instance appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240065-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 28. Mai 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 8. Mai 2024 (EB240165-I)

Erwägungen:

1.1. Die Parteien stehen vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren (Geschäfts-Nr.: EB240165-I). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 wurde dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) eine Frist von 14 Tagen angesetzt, um für die mutmassliche Entscheidgebühr bei der Bezirksgerichtskasse Uster einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– zu leisten (Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 1).

1.2. Mit Eingabe vom 18. Mai 2024 (Datum Poststempel: 21. Mai 2024) erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) gegen obgenannte Verfügung sowie die Verfügung vom 8. Mai 2024 im Rechtsöffnungsverfahren mit der Geschäfts-Nr. EB240166-I Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1

S. 3):

"Die Forderungen werden in voller Höhe (CHF 28'071.40 und CHF 9'173.35) bestritten.

Aufgrund der vorliegenden Rechtslage ist das Rechtsöffnungsgesuch des kantonalen Steueramtes Zürich zurückzuweisen.

Die Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 sind zu annullieren.

Die Einträge im Betreibungsregister von B._____ sind zu löschen.

Sämtliche Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Gesuchstellers."

2.1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

2.2. Der Gesuchsgegner wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet, da mit dieser einzig der Gesuchsteller zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.– verpflichtet wurde. Dem Gesuchsgegner wird im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens noch Gelegenheit zu geben sein, sich zum Rechtsöff-

nungsbegehren des Gesuchstellers zu äussern. Entsprechend wird er dann die oben aufgeführten Anträge stellen und die entsprechenden Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers in das vorinstanzliche Verfahren einbringen können. Demnach erleidet der Gesuchsgegner zum jetzigen Zeitpunkt keinen Nachteil, d.h. es fehlt derzeit an der Beschwer. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/2–4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'173.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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