Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240063 • OG ZH RT240063 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Debt Settlement; Costs Apportioned

Geschäftsnummer RT240063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal, initiated by the applicant challenging the lower court's partial denial of provisional enforcement regarding outstanding mortgage interest in a debt collection proceeding, was ultimately dismissed as moot because the opposing party fully settled the underlying debt, thereby eliminating the applicant's legal interest in the appeal. The court decided to waive standard cost allocation rules due to the settlement, ordering the appellant to bear the court fee (offset by a previously paid deposit which the appellee had already returned) but compelling the appellee to pay the appellant's legal costs for the appeal proceedings, as the appellee's action of settling the debt caused the mootness.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 48 GebV, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 106 ZPO; Appeal Dismissed as Moot Following Debt Settlement; Costs Apportioned: The court decided to waive standard cost allocation rules due to the settlement, ordering the appellant to bear the court fee (offset by a previously paid deposit which the appellee had already returned) but compelling the appellee to pay the appellant's legal costs for the appeal proceedings, as the appellee's action of settling the debt caused the mootness.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Kostenverlegung Gebührenerhebung Ertrag Zahlungsbefehl Vollstreckungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

The court used this provision to order the discontinuation of the appeal proceedings due to the case becoming moot.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the general rule for allocating procedural costs to the losing party.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Cited as the basis for deviating from the general cost distribution rules because the procedure was discontinued as moot.

Art. 48 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG to set the second instance court fee.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to set the second instance court fee.

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation awarded to the claimant.

§ 9 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation awarded to the claimant.

§ 11 Abs. 1 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation awarded to the claimant.

§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV

Used to determine the amount of the party compensation awarded to the claimant.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240063-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 17. Februar 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 (EB230361-G)

Erwägungen:

1. Die Parteien stehen sich seit dem 27. November 2023 in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 8. April 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für die Forderung und das Pfandrecht in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2023) für Fr. 1'700'000.– nebst Zins zu 10% seit 1. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– und die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 13'737.50. Hinsichtlich der ausstehenden Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40 zuzüglich Zins zu

10 % seit 1. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 12 S. 2). Die begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 6. Mai 2024 (Gesuchstellerin; Urk. 18/1) resp. 11. Juni 2024 (Gesuchsgegner; Urk. 18/6) zugestellt (Urk. 16 = Urk. 21).

2.1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob die Gesuchstellerin gegen das vorinstanzliche Urteil Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 20 S. 2):

"1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G sei insofern aufzuheben, als der Gesuchstellerin auch für Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 zuzüglich Zins zu

10 % seit 1. Oktober 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.

2. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtsöffnung betreffend die Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."

2.2. Der mit Verfügung vom 21. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist gezahlt (Urk. 25; Urk. 26).

3.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte die Gesuchstellerin die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens. Als Begründung brachte sie vor, dass der

Gesuchsgegner die Schuld vollständig getilgt habe und sich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos erweise. Der Gesuchsgegner habe ihr ferner den Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückerstattet. Sollten die im Endentscheid festgelegten Gerichtskosten über diesen Betrag hinausgehen, wären die Mehrkosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem beantragte die Gesuchstellerin die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (Urk. 30).

3.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2025 Stellung zu nehmen (Urk. 31). Die Stellungnahme ging fristgerecht ein. Der Gesuchsgegner stimmte darin dem Antrag der Gesuchstellerin zu, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es treffe zu, dass aus dem Verkaufserlös der Liegenschaft C._____-weg 2 in D._____, die mit der von der Gesuchstellerin gewährten Hypothek belastet gewesen sei, die Grundpfandschuld samt Zinsen vollumfänglich beglichen worden sei. Im Rahmen der Gesamtbereinigung habe er der Gesuchstellerin entgegenkommenderweise den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.– zurückerstattet, obschon in keiner Weise feststehe, dass die Gesuchstellerin im Falle eines Entscheides obsiegt hätte, nachdem sie in der ersten Instanz mit Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bildenden Umfang der geltend gemachten Forderung unterlegen sei. Unter den gegebenen Umständen seien die Gerichtskosten daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen, und es sei keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass die Gerichtsgebühr tiefer als der geleistete Kostenvorschuss ausfalle, verlange er die Auszahlung der Differenz an sich (Urk. 32).

4. Da der Gesuchsgegner die Schuld getilgt hat, ist das Rechtsschutzinteresse der Gesuchstellerin an der Behandlung der Beschwerde nachträglich dahingefallen. Das Beschwerdeverfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der

unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht hat dabei im Rahmen seines Ermessensentscheids zwar grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksichtigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf ein einzelnes Kriterium abzustellen ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018

E. 2.3.1, je m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat die in Betreibung gesetzte Restforderung unbestrittenermassen getilgt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens herbeigeführt. Es ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, ihm die Prozesskosten aufzuerlegen. In Bezug auf die Gerichtskosten von Fr. 750.– gehen die Parteien allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Entscheidgebühr von der Gesuchstellerin zu tragen ist, da der Gesuchsgegner ihr diese bereits (vorgängig) erstattet hat (Urk. 30; Urk. 32). Dem ist zu entsprechen. Ferner ist der Gesuchsgegner nach dem Gesagten zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung zu entrichten. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 800.– zuzüglich

8.1 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 864.80, festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.80 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 32 und an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Februar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

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