Appeal Dismissed for Lack of Representative Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal filed by a company against a lower court's decision to grant final judicial relief for a monetary claim, because the appeal was submitted and signed by an individual who could not prove his representative authority for the company, despite being explicitly ordered to provide a power of attorney, as he was not registered as an authorized signatory in the commercial register and failed to present a valid contract proving ownership transfer of company shares. Consequently, the appeal was deemed not filed, and the associated court costs were imposed upon the individual who initiated the appeal for causing the unnecessary proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 819 OR, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG; Appeal Dismissed for Lack of Representative Authority: Consequently, the appeal was deemed not filed, and the associated court costs were imposed upon the individual who initiated the appeal for causing the unnecessary proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to justify imposing the costs of the appeal proceedings on B._____.
Cited for the basis and calculation of the procedural fee (Gerichtskosten).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240061-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 11. Juli 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 10. April 2024 (EB230454-D)
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz erteilte dem Gesuchsteller mit Urteil vom 10. April 2024 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom
20. März 2023) definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 100.– nebst Zins zu 4 % ab dem 14. März 2023 sowie für den aufgelaufenen Zins ab 17. November 2022 bis 13. März 2023 in Höhe von Fr. 1.30 (Urk. 6 S. 9 = Urk. 9 S. 9).
2. Mit Schreiben vom 10. Mai 2024 (Datum Poststempel: 13. Mai 2024) erhob B._____ Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (mit Angabe der Adresse der Gesuchsgegnerin als Absenderadresse; vgl. Urk. 8).
3. Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2024 mit dem Hinweis, dass die Eingabe bei Säumnis als nicht erfolgt gelte, Frist zur Einreichung einer rechtsgültig unterzeichneten Vollmacht angesetzt, da die Beschwerdeschrift von B._____ eingereicht und unterzeichnet worden ist, welcher gemäss Handelsregisterauszug jedoch nicht mehr für die Gesuchsgegnerin einzelzeichnungsberechtigt ist (Urk. 10).
4. Die Einreichung einer entsprechenden Vollmacht blieb in der Folge aus. B._____ brachte mit Eingabe vom 6. Juni 2024 lediglich vor, die Stammanteile des verstorbenen C._____ an der Gesuchsgegnerin seien gemäss einem Memorandum of Understanding vom 18. November 2022 auf ihn (B._____) und auf die Herren D._____ und E._____ zu übertragen. Ihm und Herrn D._____ seien vertraglich je acht Stammanteile zu je Fr. 1'000.– übertragen worden und anlässlich der Gesellschaftsversammlung vom 26. Juni 2023 sei er zum Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewählt worden, wobei seine Eintragung im Handelsregister aufgrund eines Rechtsstreits noch nicht erfolgt sei. Diese Situation dürfe nicht dazu führen, dass der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör verweigert werde (Urk. 11).
B._____ ist nach wie vor nicht als geschäftsführender Gesellschafter im Handelsregister eingetragen. Er vermag ferner – wie bereits mit Verfügung vom 11. Juni 2024 erwogen wurde (vgl. Urk. 13) – seine Zeichnungsberechtigung für die Gesuchsgegnerin auch mit den eingereichten Unterlagen nicht nachzuweisen. Er legte insbesondere keinen unterzeichneten Vertrag über die Übertragung von Stamman-
teilen vor (wie gesehen gibt er vielmehr selber an, die Anteile "seien gestützt auf das Memorandum [erst] zu übertragen") und der Vertrag(sentwurf) wurde ohnehin erst nach der erwähnten Gesellschaftsversammlung aufgesetzt (vgl. Urk. 12/2-3); aus den Unterlagen ergibt sich daher nicht, dass B._____ und D._____, die ersteren am 26. Juni 2023 zum Geschäftsführer wählten (Urk. 12/4), in dem Zeitpunkt Inhaber der entsprechenden Stammanteile der Gesuchsgegnerin waren. Schliesslich wurde die Beschwerdeschrift vom 10. Mai 2024 auch nachträglich nicht von der Gesuchsgegnerin genehmigt. Die Beschwerdeschrift gilt daher androhungsgemäss als nicht erfolgt.
Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich ein Hinweis auf Art. 731b Abs. 1 und Abs. 1bis Ziff. 2 i.V.m. Art. 819 OR. Nach dieser Bestimmung kann (u.a.) der Gesellschafter einer GmbH beim Fehlen eines vorgeschriebenen Organs beim zuständigen Gericht um Ernennung des fehlenden Organs oder eines Sachwalters ersuchen. Wenn die Gesellschaft ihre Rechte nicht wahrnehmen kann, weil die beteiligten Personen sich nicht über die Bestellung der nötigen Organe einigen können, so ist dem nötigenfalls auf diesem Weg zu begegnen.
5. Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B._____ hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nachweis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursacht. Die Frist zur Stellungnahme zu den Kostenfolgen liess er sodann ungenutzt verstreichen (Urk. 13). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Für das vorliegende Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. B._____ hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien sind keine relevanten Umtriebe entstanden.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 10. Mai 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, geb. tt.05.1967, … [Adresse], auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, an B._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juli 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am:
jo