Appeal Dismissed for Inadmissible New Grounds in Recusal Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal matter concerning an application for immediate judicial relief (Rechtsöffnung), the court dismissed an appeal against a lower court's decision that had rejected the appellant's motion to recuse a judge. The appellant initially sought the judge's recusal based solely on the judge's party affiliation, which the lower court found to be waived as the appellant had been aware of the assignment for some time and the claim itself was insufficient under jurisprudence. The appellate court found that the grounds raised in the appeal—claiming the judge was incompetent—constituted unsubstantiated new arguments (Noven) inadmissible in the appellate phase, as they contradicted the basis of the original recusal motion, leading the court to refrain from entering into the substance of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissible New Grounds in Recusal Challenge: The appellant initially sought the judge's recusal based solely on the judge's party affiliation, which the lower court found to be waived as the appellant had been aware of the assignment for some time and the claim itself was insufficient under jurisprudence. The appellate court found that the grounds raised in the appeal—claiming the judge was incompetent—constituted unsubstantiated new arguments (Noven) inadmissible in the appellate phase, as they contradicted the basis of the original recusal motion, leading the court to refrain from entering into the substance of the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning section as justification for dispensing with further procedural steps because the appeal immediately proved to be manifestly ill-founded, supporting the non-entry into the merits ordered in point 1.
Cited to define the grounds for appeal (incorrect application of law and manifestly incorrect finding of facts) relevant to the decision to not enter into the merits of the appeal (point 1).
Cited to confirm that new claims and facts are excluded in the appeal procedure, supporting the decision not to enter into the merits (point 1).
Cited as the legal basis for ordering the costs of the appeal procedure against the appellant (point 3).
Cited as the legal basis for offsetting the court costs against the deposit paid by the appellant (point 3).
Cited in relation to the non-award of party compensation (point 4).
Indicates that the decision is an interlocutory decision in the meaning of this article, relevant for appealability to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the applicable provisions for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the applicable provisions for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as generally applicable requirement for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the calculation of time limits for an appeal to the Federal Supreme Court.
Though not explicitly present in the operative part, the cost provisions (Art. 106 Abs. 1 ZPO) imply the application of the general principles concerning the imposition of costs, and the reference to BGG articles relates to potential future proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi
Beschluss vom 6. Dezember 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
2 vertreten durch B._____,
betreffend Rechtsöffnung (Ausstand)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. April 2024 (EB231616-L)
Erwägungen:
1.1. Die Gesuchsteller leiteten mit Eingabe vom 27. November 2023 beim Bezirksgericht Zürich ein Rechtsöffnungsverfahren ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom
11. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt (Urk. 11), welche fristgerecht einging (Urk. 13 und 15). Die Stellungnahme der Gesuchsteller dazu vom 8. Februar 2024 (Urk. 19) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 9. Februar 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (Urk. 21). In der Folge reichte die Gesuchsgegnerin am 11. März 2024 eine Eingabe ein, worin sie ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. Daniela Meier stellte (Urk. 26 Rz. 35). Mit Verfügung vom 17. April 2024 wies die Vorinstanz dieses Ausstandsgesuch kostenfällig ab (Urk. 28 = Urk. 31).
1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 10. Mai 2024 fristgerecht (vgl. Urk. 29: Zustellung am 29. April 2024) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung resp. Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung resp. die Gutheissung des Ausstandsgesuchs (Urk. 30 S. 30).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 29). Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 400.– für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens innert erstreckter Frist geleistet (Urk. 32 – 34). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die be-
anstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsgegnerin habe bereits seit der Verfügung vom 11. Dezember 2023 Kenntnis davon, wer diesen Fall beurteile. Nachdem die Gesuchsgegnerin nicht geltend mache, erst wenige Tage vor dem Ablehnungsbegehren von der Parteizugehörigkeit der abgelehnten Richterin Kenntnis zu haben, sei der Anspruch, sich als Ausstandsgrund darauf zu berufen, verwirkt. Im Übrigen bilde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die pauschale Ablehnung eines Behördenmitglieds aufgrund seiner Parteizugehörigkeit keinen Ausstandsgrund (Urk. 31 S. 2).
4. Gegen diese Erwägungen bringt die Gesuchsgegnerin in ihrer Beschwerde einzig vor, sie habe das Ausstandsgesuch nicht deshalb eingereicht, weil die Bezirksrichterin Mitglied der SVP sei, sondern weil diese total unfähig und nicht in der Lage sei, ihre richterlichen Pflichten zu erfüllen. Sie habe das Ausstandsgesuch innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie dies festgestellt habe, eingereicht (Urk. 30
S. 1 ff.).
Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin stützte sie ihr Ausstandsbegehren vor Vorinstanz einzig auf die Parteizugehörigkeit der Vorderrichterin (Urk. 26 Rz. 35 ff.). Bei ihren Vorbringen in der Beschwerde handelt es sich entsprechend um – unsubstantiierte – Noven. Diese sind nicht zu beachten (vgl. hiervor E. 2). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die (allgemeine) Unfähigkeit einer Gerichtsperson ohnehin keinen Ausstandsgrund darstellen würde. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw D. Frangi
versandt am: jo