Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240055 • OG ZH RT240055 KI-generiert

Late Appeal of Execution Authorization

Geschäftsnummer RT240055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a lower court's decision granting provisional judicial authorization for an execution proceeding based on a certificate of shortfall for CHF 3,818.80 plus costs. The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the judgment being appealed was served on April 25th, establishing a ten-day deadline that expired on May 6th, yet the appeal was dated May 7th and submitted to the court on May 10th, rendering it untimely under procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Late Appeal of Execution Authorization: The appellate court dismissed the appeal because it was filed late; the judgment being appealed was served on April 25th, establishing a ten-day deadline that expired on May 6th, yet the appeal was dated May 7th and submitted to the court on May 10th, rendering it untimely under procedural law.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Prozessrecht Fortsetzungsbegehren verspätetes Ausstandsgesuch Verhandlungsverschiebung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to pay the court costs of the appeal proceedings due to their failure (Unterliegen).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO to deny compensation for party costs due to the appellant's failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240055-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 28. Mai 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. April 2024 (EB240104-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 22. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 27. Februar 2024) – gestützt auf einen Pfändungsverlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 3'818.80 und für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 8 = Urk. 11).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 7. Mai 2024 (überbracht am 10. Mai 2024) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 10):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Da sich die Beschwerde sogleich als verspätet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das angefochtene Urteil wurde dem Gesuchsgegner am 25. April 2024 zugestellt (Urk. 9). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), wie von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben (Urk. 11 Dispositiv Ziffer 7). Die Frist lief demzufolge am Montag, 6. Mai 2024, ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert vom 7. Mai 2024 (Urk. 10) und ist am 10. Mai 2024 dem Obergericht überbracht worden (Eingangsstempel auf Urk. 10). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden.

b) Auf die Beschwerde kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'818.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'818.80.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: lm