Municipal Waste Fee Collection Appeal Dismissed as Inadmissible Second Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal by a party challenging a prior ruling that granted definitive legal authorization for the collection of a municipal waste fee and associated late fees, finding the appeal inadmissible because the challenging party had already filed a timely first appeal against the original decision, which was definitively rejected by the appellate chamber, and subsequently, the Federal Supreme Court declined to entertain a further appeal, thus precluding a second review of the same matter. The court reasoned that since a final decision on the matter had already been rendered and exhausted through the appeal process, the new submission, though labeled as an objection, was treated as a second appeal which could not be entertained due to the principle of *non bis in idem* in procedural law, leading to the imposition of court costs upon the unsuccessful appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. a i.V.m, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Municipal Waste Fee Collection Appeal Dismissed as Inadmissible Second Review: The court reasoned that since a final decision on the matter had already been rendered and exhausted through the appeal process, the new submission, though labeled as an objection, was treated as a second appeal which could not be entertained due to the principle of *non bis in idem* in procedural law, leading to the imposition of court costs upon the unsuccessful appellant.
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KI-generiertApplied to impose the appeal costs on the appellant as the losing party.
Used to determine the amount of the judicial fee (Spruchgebühr) set at Fr. 150.
Cited as the basis for denying an award of party compensation to the appellee.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 28. Mai 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Comune di B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch C._____ SA,
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2023 (EB231320-L)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 107.70 (Abfallgebühr für das Jahr 2019) nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2021 sowie für Fr. 30.– Mahngebühren. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8
S. 6 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 20 S. 6 Dispositivziffern 1-3).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragte (Urk. 12 S. 2 E. 1.2).
Mit Urteil vom 18. Dezember 2023 wies die beschliessende Kammer die Beschwerde des Gesuchsgegners ab und auferlegte diesem die zweitinstanzlichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 12 S. 3 f. Dispositivziffern 1-3).
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. Januar 2024 beim Bundesgericht Beschwerde, auf welche mit Urteil vom 14. März 2024 nicht eingetreten wurde. Das Bundesgericht auferlegte dem Gesuchsgegner sodann die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 16).
2. a) Mit Eingabe vom 29. April 2024 erhob der Gesuchsgegner hierorts erneut – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9b) – Einspruch gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. November 2023 (Urk. 19).
b) Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 19 S. 1). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 20 S. 6 Dispositivziffer 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO; vgl. dazu
Urk. 12 S. 2 E. 2.1). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners wurde daher als Beschwerde entgegengenommen, was den Parteien mit Schreiben vom 3. Mai 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 23).
c) Entgegen der Behauptung des Gesuchsgegners, gegen das angefochtene Urteil habe bis anhin kein Einspruch erhoben werden können, da bis zum
29. April 2024 die Zustellung vom Gericht gefehlt habe (Urk. 19 S. 1), hat der Gesuchsgegner – wie vorstehend ausgeführt – gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2023 (EB231320-L) bereits mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 Einspruch bzw. Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO erhoben (vgl. Urk. 12 S. 2 E. 1.2). Diese Beschwerde wurde mit
Urteil vom 18. Dezember 2023 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 12 S. 3 Dispositivziffer 1 i.V.m. Urk. 16 S. 4 Dispositivziffer 1). Auf die erneute Beschwerde vom
29. April 2024 ist demnach nicht einzutreten, weshalb auf die in der Rechtsmittelschrift des Gesuchsgegners vom 29. April 2024 enthaltenen Vorbringen nicht einzugehen ist.
3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners vom 29. April 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel der Urk. 19, 21 und 22/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Mai 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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