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RT240034 • OG ZH RT240034 KI-generiert

Appeal Regarding Dismissal for Missing Power of Attorney in Debt Enforcement Application

Geschäftsnummer RT240034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealing the dismissal of their provisional debt collection enforcement application argued that the lower court erred in declaring the application as not having been filed because a power of attorney was missing, despite the appellant submitting a management contract containing explicit authorization for legal representation in debt enforcement and summary proceedings. The appellate court found that the submitted management contract sufficiently proved the appellant's authorization to represent the applicant in the original proceedings, thus concluding that the lower court incorrectly dismissed the application and wrongly imposed costs on the appellant; consequently, the appellate court upheld the appeal, overturned the cost apportionment of the original decision, and ordered the initial court fees to be borne by the state, while denying compensation claims in the appeal proceedings due to the procedural nature of the overturned decision and the opposing party's failure to respond.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 107 Abs. 2 ZPO; Appeal Regarding Dismissal for Missing Power of Attorney in Debt Enforcement Application: The appellate court found that the submitted management contract sufficiently proved the appellant's authorization to represent the applicant in the original proceedings, thus concluding that the lower court incorrectly dismissed the application and wrongly imposed costs on the appellant; consequently, the appellate court upheld the appeal, overturned the cost apportionment of the original decision, and ordered the initial court fees to be borne by the state, while denying compensation claims in the appeal proceedings due to the procedural nature of the overturned decision and the opposing party's failure to respond.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollmacht Vollstreckungsentscheid Parteientschädigung des Rechtsanwalts gesetzliche Vertretung prozessleitende Verfügungen Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 1 ZPO

The court implicitly justifies its decision to overturn the lower court's dismissal by addressing the application of this article, which the lower court used to declare the initial proceeding as not having taken place.

Art. 107 Abs. 2 ZPO

Used to refrain from collecting court fees for the appeal procedure because a procedurally flawed decision was overturned and the opposing party did not contest the decision in the appeal proceedings.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Mentioned in the context that there is no basis to award party compensation against the Canton under this article.

Art. 42 BGG

Cited as procedural provision governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural basis for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the procedural basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision qualifies as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the calculation of deadlines for an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240034-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño.

Urteil vom 12. Juni 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2024 (EB240247-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) stellte die A._____ GmbH namens C._____ (Gesuchsteller) ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich …, Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2024, für Fr. 1'493.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 und für Fr. 74.– Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Die Vorinstanz schrieb mit Verfügung vom 5. März 2024 das Rechtsöffnungsverfahren ab (Urk. 9 = Urk. 14).

b) Die A._____ GmbH und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) erhob darauf mit Eingabe vom 13. März 2024 (Poststempel vom 15. März 2024, eingegangen am 18. März 2024) innert Frist (vgl. Urk. 10) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 1):

"1. Die der Beschwerdeführerin auferlegte Entscheidungsgebühr von CHF 240.00 ist vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.

3. Es ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 340.00 (zuzüglich MWSt.) entsprechend dem Stundenansatz von CHF 170.00, für Ihre Aufwendungen In diesem Verfahren zuzusprechen."

Der Beschwerdeverführerin wurde am 30. April 2024 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– angesetzt und sie wurde gleichzeitig aufgefordert, die ihr auf ihren Wunsch hin vor Ablauf der Beschwerdefrist von der Vorinstanz retournierten und im Beschwerdeverfahren nicht beigelegten Unterlagen (Mietvertrag und Betreibungsbegehren; von der Vorinstanz als Beilagen act. 3/1 und 7/2 bezeichnet) einzureichen. Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss rechtzeitig (Urk. 19) und reichte den Mietvertrag und das Betreibungsbegehren nach (Urk. 21/1-2). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 14. Mai 2024 Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 22). Der Beschwerdegegner holte diese Verfügung nicht ab (vgl. Urk. 23). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt aber bei einer eingeschriebenen und nicht abgeholten Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als

erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; sogenannte Zustellfiktion). Dies ist vorliegend der Fall, da der Beschwerdegegner Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte: Ihm wurde die vorinstanzliche Verfügung vom 5. März 2024 (Urk. 9) am 8. März 2024 zugestellt (vgl. Urk. 10), weshalb er mit weiteren Zustellungen im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens rechnen musste. Die Verfügung vom 14. Mai 2024 gilt daher als am 23. Mai 2024 als zugestellt (vgl. an Urk. 23 angehefteter Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post). Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb des Verfahren ohne Beschwerdeantwort fortgesetzt wird (Art. 147 Abs. 2 und 3 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft werden. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. a) Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

22. Februar 2024 eine Nachfrist an, um eine Prozessvollmacht für den Gesuchsteller einzureichen. Die Aufforderung erging unter der Androhung, dass das Rechtsöffnungsgesuch im Säumnisfall als nicht erfolgt gelte (Urk. 4). Ihren Abschreibungsentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführerin innert der mit Verfügung vom 22. Februar 2024 angesetzten Nachfrist keine Vollmacht eingereicht habe, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO das Rechtsöffnungsgesuch als nicht erfolgt gelte und das Verfahren abzuschreiben sei (Urk. 14 S. 2).

b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sie als Vertreterin des Gesuchstellers für das vorinstanzliche Verfahren ordnungsgemäss bevollmächtigt gewesen sei (Urk. 13 S. 2).

c) Eine Vertretung hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 68 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeführerin reichte als Vertreterin von C._____ (Gesuchsteller) innert der ihr mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. Februar 2024 angesetzten Nachfrist einen Hausverwaltungsvertrag vom 3. März 2010 zu den Akten (Urk. 7/1 = Urk. 15/2). Dieser wurde zwischen dem Gesuchsteller, C._____, D._____ und der Beschwerdeführerin geschlossen (Urk. 15/2 S. 1). Ziffer 6 des Hausverwaltungsvertrags mit dem Titel " Vollmacht" hält ausdrücklichen fest, dass der Auftraggeber (der Gesuchsteller und D._____) der Beauftragten (die Beschwerdeführerin) die Vollmacht mit Substitutionsrecht zur Durchführung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Rechtshandlungen erteilt, welche u.a. die Erledigung der Mietangelegenheiten, die Kontrolle und Bezahlung der Rechnungen etc. beinhaltet. Diese Vollmacht umfasst neben der Vertretung gegenüber Behörden auch diejenige im mietrechtlichen Verfahren, im summarischen Verfahren (Rechtsöffnung, amtliche Zustellung von Kündigungen, Befehlsverfahren, nichtstreitige Rechtssachen) sowie im Beschwerdeverfahren gemäss Schuldbetreibungsund Konkursrecht (vgl. Urk. 15/2 S. 4). Die Beschwerdeführerin war somit namens des Gesuchstellers berechtigt, die Betreibung gegen den Beschwerdegegner einzuleiten und in der Folge das Rechtsöffnungsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren zu stellen. Es war damit nicht korrekt, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingereichten Hausverwaltungsvertrag (und die darin enthaltene Vollmacht) nicht beachtete bzw. die Beschwerdeführerin nicht als Rechtsvertreterin des Gesuchstellers zuliess, das Rechtsöffnungsverfahren abschrieb und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegte (Urk. 14 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet.

Die Höhe der erstinstanzlichen Spruchgebühr wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Da der Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit hatte, sich zum Rechtsöffnungsgesuch zu äussern, sind ihm die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Im Beschwerdeverfahren – in welchem (einzig) die Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenverteilung beantragt wurde – obsiegt die Beschwerdeführerin vollumfänglich. Da aber ein prozessual fehlerhafter Entscheid aufgehoben wird, mit dem sich der Beschwerdegegner im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat, rechtfertigt es sich, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner ist daher auch nicht als unterliegend zu betrachten, so dass er nicht zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden kann. Art. 107 Abs. 2 ZPO bietet überdies in solchen Fällen keine Grundlage, zulasten des Kantons Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO) zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. März 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"2. Die Entscheidgebühr von Fr. 240.– wird auf die Staatskasse genommen."

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, Urk. 15/2-3, 20 und 21/1-2 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 240.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Juni 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: jo