Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT240032 • OG ZH RT240032 KI-generiert

Party Compensation Calculation Based on Bar Registry Status

Geschäftsnummer RT240032
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appellants contested the lower court's decision which awarded them a fixed party compensation of CHF 200, arguing that since they were represented by a lawyer registered in the cantonal bar registry, the compensation must be calculated based on the cantonal attorneys' fee schedule, resulting in a significantly higher amount. The appellate court agreed, finding the lower court's assertion that the appellants were not professionally represented to be patently incorrect based on notarial facts, and consequently overturned the compensation award, adjusting the party compensation owed by the respondent to CHF 1,200 based on the applicable fee schedule and considering the summary nature of the summary execution proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 57 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Party Compensation Calculation Based on Bar Registry Status: The appellate court agreed, finding the lower court's assertion that the appellants were not professionally represented to be patently incorrect based on notarial facts, and consequently overturned the compensation award, adjusting the party compensation owed by the respondent to CHF 1,200 based on the applicable fee schedule and considering the summary nature of the summary execution proceedings.

Schlagwörter

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Berechnung der Schadenersatzforderung Parteientschädigung des Rechtsanwalts Entschädigung für Justizirrtümer Einrede der Rechtskraft Klageänderung Streitwert Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 ZPO

Applied to allocate the costs of the second instance procedure between the parties based on their success rate.

Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO

Applied for the reimbursement of the cost deposit made by the successful party in the second instance procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240032-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 6. Mai 2024

in Sachen

Miteigentümerschaft Geschäftshaus "A._____", bestehend aus:

a) B._____,

b) C._____,

c) D._____,

d) E._____,

e) F._____, Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen a, b, c, d, e vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

G._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Februar 2024 (EB240195-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 28. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellerinnen und Beschwerdeführerinnen (fortan Gesuchstellerinnen) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2023) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 11'763.15 nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2023. Ferner verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) zur Leistung einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 200.– (Urk. 10 S. 5 = Urk. 13 S. 5).

1.2. Gegen Letzteres erhoben die Gesuchstellerinnen mit Eingabe vom

7. März 2024 fristgerecht (Urk. 11a und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem folgenden Antrag (Urk. 12 S. 2):

"1. Es sei die in Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Februar 2024 verfügte Parteientschädigung entsprechend der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV)

anzupassen und auf CHF 1'776.30 fest zu setzten."

1.3. Mit Verfügung vom 8. April 2024 wurde den Gesuchstellerinnen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, welcher innert Frist einging (Urk. 17- 18). Daraufhin wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. April 2024 aufgefordert, die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 19). Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11).

2. Die Vorinstanz erwog, Rechtsanwalt X._____ habe das Gesuch namens der H._____ AG gestellt; dies auch, zumal die Vollmacht zum Verwaltungsvertrag einen anwaltlichen Beizug nicht vorbehaltlos erlaube. Die Gesuchstellerinnen seien somit zwar berufsmässig, nicht aber anwaltlich vertreten. Deshalb richte sich die Entschädigung nicht nach dem kantonalen Anwaltsgebührentarif, sondern sei unter Berücksichtigung von Streitwert und notwendigem Aufwand nach Ermessen festzusetzen (Urk. 13 S. 5).

3. Die Gesuchstellerinnen rügen, die I._____ AG sei seit 2005 mit der Verwaltung der Liegenschaft in J._____ beauftragt. Wegen der ausstehenden Mietzinszahlungen sei die I._____ AG zusätzlich beauftragt worden, die Betreibung für

die Mietzinsforderungen einzuleiten und die Vertretung vor Gerichten zu übernehmen (Urk. 12 Rz. 6). Mit Auftrag und Vollmacht vom 27. Oktober 2023 habe die I._____ AG Rechtsanwalt X._____ von der H._____ AG mit der anwaltlichen Vertretung der Gesuchstellerinnen mandatiert (Urk. 12 Rz. 7). Die Gesuchstellerinnen seien Partei in einem Zivilverfahren und würden anwaltlich durch Rechtsanwalt X._____ vertreten, welcher lnhaber des Anwaltspatents und als solcher im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen sei. Folglich sei die Verordnung über die Anwaltsgebühren anzuwenden (Urk. 12 Rz. 8). Bei dem vorliegenden Streitwert resultiere eine Grundgebühr von Fr. 2'664.45. Angesichts der bereits erledigten Verfahren in der gleichen Sache erscheine eine Reduktion der Gebühr um 1/3 i.S.v. § 4 Abs. 2 AnwGebV ZH als angemessen, womit die Parteientschädigung Fr. 1'776.30 betragen müsse (Urk. 12 Rz. 10). Gründe für eine Abweichung von der errechneten Parteientschädigung seien nicht erkennbar. Dem vorinstanzlichen Urteil sei zu entnehmen, dass dem Rechtsöffnungsverfahren eine lange und komplexe Vorgeschichte vorausgegangen sei. Die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts und die juristische Aufarbeitung seien entsprechend aufwändig und mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Wenn auch den bereits erledigten Rechtsöffnungsverfahren der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen habe, so hätten die Rechtsschrift und die Beilagen für jedes weitere Rechtsöffnungsgesuch erneut angepasst werden müssen. Dazu ergänzend gelte festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgesuch inklusive den 22 Beilagen einen Umfang von rund 120 Seiten aufweise und dieses jeweils in dreifacher Ausführung habe eingereicht werden müssen. Allein die Auslagen, die hierfür entstanden seien, würden durch die zugesprochene Parteientschädigung kaum gedeckt (Urk. 12 Rz. 11).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind jedoch unter anderem notorische Tatsachen (BGer 5A_555/2023 vom

17. August 2023, E. 3). Unbeschränkt zulässig sind schliesslich neue rechtliche Vorbringen: Diesbezüglich hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition, weil sie das

Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT230101 vom 16.11.2023, E. II.1b m.w.H.).

5.1. Tatsachen, die aus dem Handelsregister hervorgehen, gelten als notorisch (BGE 139 III 293 E. 3.3). Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob ein Anwalt im Anwaltsregister eingetragen ist. Die Gesuchstellerinnen reichten vor Vorinstanz einen Auftrag und eine Vollmacht an die "H._____ AG […] sowie Rechtsanwalt und Urkundsperson, lic. iur. HSG X._____" ein (Urk. 3a; vgl. Urk. 1 Rz. 1). Gemäss Handelsregister bezweckt die H._____AG das Erbringen von Rechtsdienstleistungen im Inund Ausland durch in der Schweiz registrierte Anwältinnen und Anwälte. Lic. iur. HSG X._____ ist Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Darüber hinaus ist er als Anwalt im Anwaltsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (https://www.sg.ch/recht/gerichte/anwalts---- notarwesen/anwaltsregister---register-der-notare/anwaltsregister---register-dernotare-a-z.html, besucht am 25. April 2024). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Gesuchstellerinnen nicht anwaltlich vertreten seien (Urk. 13 S. 5), ist demzufolge offensichtlich falsch.

5.2. Entsprechend ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren nach der Anwaltsgebührenverordnung festzulegen. Angesichts des Streitwerts von Fr. 11'763.15 resultiert eine Grundgebühr von Fr. 2'664.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV ZH). Die Gesuchstellerinnen reichten vor Vorinstanz ein zehnseitiges Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 1). Sie gehen "aufgrund der bereits erledigten Verfahren" von einem reduzierten Aufwand aus. Gründe dafür, der Streitigkeit eine besondere Schwierigkeit beizumessen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV) oder ausnahmsweise vorprozessuale Vertretungskosten zu entschädigen (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 95 N 20), sind nicht ersichtlich. Die Grundgebühr ist aufgrund des summarischen Charakters des Rechtsöffnungsverfahrens auf Fr. 1'200.– zu ermässigen (§ 9 AnwGebV ZH). Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht geltend gemacht (Urk. 12 S. 2). Somit ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'576.30. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gesuchstellerinnen obsiegen zu rund zwei Dritteln bzw. unterliegen zu rund einem Drittel, weshalb ihnen die Kosten im Umfang von Fr. 150.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 300.– aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 2 ZPO); letztere gilt als mehrheitlich unterliegend, auch wenn sie sich nicht hat vernehmen lassen. Die Kosten werden aus dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen bezogen, sind ihnen aber im Umfang von Fr. 300.– von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind mangels Anträgen im Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Februar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zu bezahlen."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellerinnen im Umfang von Fr. 150.– und der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 300.– auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerinnen verrechnet. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellerinnen den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 300.– zu ersetzen.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'576.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Mai 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: lm