Appeal Dismissed: Interlocutory Order in Tax Debt Collection Not Immediately Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal against a lower court's interlocutory order that initiated written proceedings and requested a response in a debt collection matter concerning a tax claim, ruling that the challenged order was merely procedural and thus only appealable in specific statutory cases or if the appellant faced irreparable harm, neither of which was established. The court further noted the appellant failed to submit a formal motion, leading to the non-admission of the appeal, and consequently imposed the procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed: Interlocutory Order in Tax Debt Collection Not Immediately Appealable: The court further noted the appellant failed to submit a formal motion, leading to the non-admission of the appeal, and consequently imposed the procedural costs on the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that the appealed decision, being procedural, was only challengeable in specific cases or upon showing irreparable harm, which served as the underlying justification for not admitting the appeal.
Applied for the imposition of costs for the appeal proceedings on the appellant.
Applied in relation to Art. 106 Abs. 1 ZPO to justify the denial of party compensation since the appellant lost and the opposing parties incurred no expenses.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision relevant for a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 14. März 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde Zollikon, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Steueramt Zollikon
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. Februar 2024 (EB240043-G)
Erwägungen:
1. a) Die Gesuchsteller reichten am 8. Februar 2024 beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 2).
b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. März 2024 (Postaufgabe) Beschwerde (Urk. 1).
c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die betriebene Forderung für Staatsund Gemeindesteuern 2020, die ihrer Auffassung nach bereits bezahlt worden sei. Die Gesuchsteller hätten bereits im Jahr 2022 eine Zahlungsforderung eingereicht, gegen welche am 31. Mai 2022 Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Die Gesuchsteller hätten die Zahlungsforderung bzw. Betreibung nicht innert eines Jahres verfolgt, wie es das Gesetz vorsehe, und die erneute Zahlungsforderung Ende 2023 sei daher nicht berechtigt. Sie habe auch gegen die vorliegende Betreibung rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben (Urk. 1). Damit tut die Gesuchsgegnerin indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat ebenfalls bereits die
Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 30'985.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und an die Vorinstanz unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'985.60.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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