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RT240027 • OG ZH RT240027 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Debt Authorization Case

Geschäftsnummer RT240027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the appeal against a lower court's decision, which granted definitive legal authorization for a debt of CHF 1,000 based on enforceable court judgments, because the appellant failed to address the lower court's reasoning, instead submitting arguments about their financial hardship and an unrelated criminal matter. The court reasoned that definitive legal authorization proceedings only examine the existence of an enforcement title and statutory defenses like payment, deferral, or prescription, and the appellant raised none of these, rendering the appeal inadmissible due to failure to meet pleading requirements, even if the substantive arguments would also have been meritless as financial inability is irrelevant at this stage.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning in Debt Authorization Case: The court reasoned that definitive legal authorization proceedings only examine the existence of an enforcement title and statutory defenses like payment, deferral, or prescription, and the appellant raised none of these, rendering the appeal inadmissible due to failure to meet pleading requirements, even if the substantive arguments would also have been meritless as financial inability is irrelevant at this stage.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung schwerer Härtefall Prozessvoraussetzung Zahlungsaufschub gesetzliche Grundlage vollstreckbarer Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court cited this provision as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal was clearly inadmissible.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to determine the amount of the second instance court fee and to impose the costs of the appeal procedure on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the context of not awarding party compensation as the appealing party lost.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the context of not awarding party compensation as the appealing party lost.

Art. 117 ZPO

Cited to reject the request for free legal aid because the appeal was hopeless from the outset.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 25. März 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 18. Januar 2024 (EB230300-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil und Verfügung vom 18. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 15. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2023, trat auf das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die Betreibungskosten nicht ein und auferlegte die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin [Urk. 11 S. 5 = Urk. 14 S. 5]).

1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit undatierter Eingabe (Datum des Poststempels: 3. März 2024) fristgerecht (Urk. 12 S. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem wohl sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 13). Da die Beschwerde von einer Drittperson unterzeichnet war, wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. März 2024 aufgefordert, eine Vollmacht einzureichen (Urk. 15), was sie innert Frist tat (Urk. 16).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei den durch die Gesuchstellerin eingereichten Urteilen handle es sich um Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Bundesgerichtsurteile erwüchsen mit Ausfällung in Rechtskraft und es könne dementsprechend definitive Rechtsöffnung gestützt auf diese Urteile verlangt werden. Die Gesuchsgegnerin habe im Begehren um Urteilsbegründung ausgeführt, dass sie unter dem Existenzminimum lebe und daher nicht verstehe, weshalb sie seit drei Jahren betrieben werde. Sie verkenne damit, dass in einem Rechtsöffnungsverfahren (nur) festgestellt werde, ob ein Vollstreckungstitel vorliege. Bei Forderungen, die auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts beruhten, werde Rechtsöffnung erteilt, wenn die Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder wenn sie die Verjährung anrufe. Diese Einreden habe die Gesuchsgegnerin nicht erhoben (Urk. 14 S. 3 f.).

3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).

4. Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, sondern macht Ausführungen zu ihrer finanziellen Situation und einem Strafverfahren, dessen Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren nicht erkennbar ist (Urk. 13). Damit kommt sie ihren Begründungspflichten nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde (soweit ein Zusammenhang der Ausführungen mit dem vorliegenden Verfahren erkennbar ist) auch inhaltlich als unbegründet erweist: Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, werden im Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung im Wesentlichen nur das Vorhandensein eines Rechtsöffnungstitels sowie die vom Gesetz vorgesehenen Einwendungen (Tilgung, Stundung und Verjährung) geprüft. Ob die Schuldnerin finanziell in der Lage ist, die betriebene Forderung auch effektiv zu begleichen, ist nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens, sondern ist erst vom Betreibungsamt im Rahmen einer allfälligen Pfändung zu prüfen.

5.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufge-

zeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden könnte.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 13 und Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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