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RT240025 • OG ZH RT240025 KI-generiert

Child Support Enforcement Upheld Despite Debtor Hardship and Modification Proceedings

Geschäftsnummer RT240025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive enforcement for CHF 12,000 in arrears of child support, which was based on a prior final divorce judgment obligating the appellant to pay monthly support. The appellant argued that his current inability to pay due to illness and pending modification proceedings should prevent enforcement, but the court reasoned that in a definitive enforcement proceeding, its jurisdiction is strictly limited to verifying the executory nature of the title and examining objections related to discharge, deferral, or prescription; consequently, the existence of an unsettled modification process or the debtor's current financial hardship does not invalidate the existing enforceable court order serving as the title for collection.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 1 GebV; Child Support Enforcement Upheld Despite Debtor Hardship and Modification Proceedings: The appellant argued that his current inability to pay due to illness and pending modification proceedings should prevent enforcement, but the court reasoned that in a definitive enforcement proceeding, its jurisdiction is strictly limited to verifying the executory nature of the title and examining objections related to discharge, deferral, or prescription; consequently, the existence of an unsettled modification process or the debtor's current financial hardship does not invalidate the existing enforceable court order serving as the title for collection.

Schlagwörter

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Vollstreckung von Kinderalimenten vollstreckbarer Entscheid Scheidungsverfahren finanzielle Notlage Zahlungsbefehl Rechtsbeständigkeit der Betreibung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the costs of the second instance proceedings on the respondent due to the loss.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO for not awarding party compensation due to lack of relevant activity by the petitioner.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 15. März 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. Januar 2024 (EB230329-D)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 31. Januar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 24. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juli 2023. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs-gegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 582.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 8 f. = Urk. 12 S. 8 f.).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel: 29. Februar 2024) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 10/2) Beschwerde, aus welcher sich ergibt, dass er mit dem vorinstanzlichen Urteil nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 11).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017, welches im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens betreffend Ehescheidung zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner ergangen sei. Letzterer sei dabei verpflichtet worden, der Gesuchstellerin für das gemeinsame Kind C._____ monatlich vorschüssig den Betrag von Fr. 400.– (Barunterhalt) sowie Fr. 800.– (Betreuungsunterhalt) zu bezahlen. Der Entscheid sei gemäss Rechtskraftbescheinigung seit dem 22. September 2017 rechtskräftig. Dies sei vom Gesuchsgegner im Übrigen nicht bestritten worden. Das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom

5. September 2017 stelle folglich einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid dar und bilde für die darin festgehaltenen und in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 12 E. III. 1.3 f.). Der Gesuchsgegner resp. seine Ehefrau bringe in seiner Stellungnahme im Wesentlichen vor, dass er infolge seines Gesundheitszustandes und der Mittellosigkeit die geforderten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen könne. Zudem sei ein Verfahren zur Anpassung der Alimente hängig (Urk. 12

E. III. 2.2).

Ein Urteil, welches zur Unterhaltszahlung verpflichte, stelle so lange einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, bis es durch ein anderes Urteil abgeändert werde. Dies sei in dem Moment der Fall, in welchem das Abänderungsurteil vollstreckbar werde. Der Gesuchsgegner mache ausdrücklich die Rechtshängigkeit des Verfahrens über die Abänderung der Unterhaltsforderung geltend. In diesem Verfahren liege aber noch kein vollstreckbares Urteil vor. Folglich stelle das Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Gesuchsgegner verkenne bei seinen Ausführungen, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht darüber urteile, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspreche oder abgeändert werden solle. Mit anderen Worten werde im Rechtsöffnungsverfahren nicht darüber entschieden, ob ein Scheidungsurteil abgeändert werden solle, weil sich die Verhältnisse der Parteien verändert hätten. Aus diesen Gründen könnten die Einwendungen des Gesuchsgegners die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht verhindern (Urk. 12 E. III. 2.3).

Die Gesuchstellerin fordere Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 12'000.–. Im Urteil vom 5. September 2017 sei der Gesuchsgegner verpflichtet worden, der Gesuchstellerin monatlich vorschüssig Fr. 400.– an den Barunterhalt sowie Fr. 800.– an den Betreuungsunterhalt des Kindes C._____ zu bezahlen. Laut der Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner monatlich Fr. 400.– statt Fr. 1'200.– bezahlt. Dies belege sie mit dem eingereichten Kontoauszug. Sie mache daher einen Zahlungsrückstand für die Periode von Mai 2022 bis Juli 2023 von Fr. 800.– pro Monat geltend, also insgesamt Fr. 12'000.– (15 x Fr. 800.–). Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Schuld getilgt, gestundet oder verjährt sei und dies vom Gesuchsgegner auch nicht behauptet werde, verfüge die Gesuchstellerin für den Betrag von Fr. 12'000.– über einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 12 E. III.3).

3.2. Der Gesuchsgegner bzw. dessen Ehefrau, D._____, machen in der Beschwerde zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner sei schon seit längerer Zeit krank, bis auf Weiteres krankgeschrieben und weder verhandlungsnoch vertragsfähig. Er erhalte derzeit 80% seines Gehalts und sei bei der IV angemeldet. Sein Arzt habe keine gute Prognose. Sein Einkommen reiche nicht aus, um weiterhin die Alimente zu bezahlen, da sich die Situation verändert habe. Die Gesuchstellerin solle einen Antrag auf Alimentenbevorschussung stellen (Urk. 11 S.

1 f.).

3.3. Mit diesen Ausführungen behauptet der Gesuchsgegner – wie bereits vor Vor-instanz – (vgl. Urk. 6; Urk. 12 E. III. 2.2), er könne die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge nicht bezahlen, da er krank sei und sich seine Situation verändert habe. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass das Rechtsöffnungsgericht nicht prüft, ob der Rechtsöffnungstitel noch den aktuellen Gegebenheiten entspricht oder abgeändert werden soll (Urk. 12 E. III. 2.3). Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts beschränkt sich auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung. Dass noch kein vollstreckbares Urteil betreffend die Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Aarau vom 5. September 2017 vorliegt (Urk. 12 E. III. 2.3), rügt der Gesuchsgegner nicht als unzutreffend. Damit stellt das vorgenannte

Urteil nach wie vor einen (vollstreckbaren) definitiven Rechtsöffnungstitel für die betriebenen Unterhaltsbeiträge dar. Daran vermag auch seine aktuelle finanzielle Situation nichts zu ändern. Seine Zahlungsfähigkeit wird erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein, falls die Gesuchstellerin das Fortsetzungsbegehren stellt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch im Falle der Alimentenbevorschussung der Gesuchsgegner der Schuldner der bevorschussten Unterhaltsbeiträge bleibt und hierfür von der bevorschussenden Stelle betrieben werden kann.

3.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'000.– in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 13/1–7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo