Unauthorized Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lower court granted partial enforcement for a debt claim. The debtor's appeal was filed by an individual who was no longer authorized to represent the company. The court gave the debtor an extended deadline to submit a power of attorney or ratify the representative's actions. However, the debtor could not provide this authorization because the heirs of the company's sole shareholder and managing director lacked the legal capacity to do so. Consequently, the court deemed the appeal filing invalid and dismissed the proceedings, assessing court costs against the individual who filed the unauthorized appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 61 Abs. 1 i.V.m, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 108 ZPO, Art. 90 BGG; Unauthorized Appeal Dismissed for Lack of Legal Standing: The debtor's appeal was filed by an individual who was no longer authorized to represent the company. The court gave the debtor an extended deadline to submit a power of attorney or ratify the representative's actions. However, the debtor could not provide this authorization because the heirs of the company's sole shareholder and managing director lacked the legal capacity to do so. Consequently, the court deemed the appeal filing invalid and dismissed the proceedings, assessing court costs against the individual who filed the unauthorized appeal.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible because no valid power of attorney was submitted within the deadline.
Basis for setting the court costs for the appeal procedure.
Used to impose the court costs of the appeal procedure on the person who filed the appeal without proper authorization.
Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT240019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 17. Mai 2024
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 11. September 2023 (EB230181- D)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 11. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 31. Oktober 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.–. Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und diese wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 60.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 2 = Urk. 12
S. 8 = Urk. 18 S. 8). Der begründete Entscheid wurde der Gesuchsgegnerin am
8. Februar 2024 zugestellt (Urk. 13/2).
1.2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 (Datum Poststempel: 19. Februar 2024) teilte B._____ der Vorinstanz mit, Beschwerde gegen den Entscheid zu erheben (Urk. 14 = Urk. 17). Die Vorinstanz übermittelte das Schreiben am 23. Februar 2024 (Urk. 15 = Urk. 17A).
1.3. Da die Beschwerdeschrift von B._____ eingereicht und unterzeichnet wurde (Urk. 17), welcher gemäss Handelsregisterauszug nicht mehr für die Gesuchsgegnerin zeichnungsberechtigt ist, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom
26. Februar 2024 Frist angesetzt, um eine zureichende Vollmacht zugunsten B._____s einzureichen bzw. dessen Handeln zu genehmigen, mit dem Hinweis dass im Säumnisfalle die Eingabe als nicht erfolgt gelte (Art. 132 Abs. 1 ZPO; Urk. 19).
1.4. Innert erstreckter Frist (Urk. 21) teilte B._____ mit Eingabe vom 11. April 2024 mit, dass die Erben des einzig eingetragenen Gesellschafters und Geschäftsführers der Gesuchsgegnerin mangels Eintrag im Handelsregister weder eine rechtsgültige Vollmacht an ihn erteilen noch für die Gesuchsgegnerin handeln könnten (Urk. 22).
1.5. Da somit innert Frist keine zureichende Vollmacht zugunsten von B._____ eingereicht wurde, gilt die Beschwerdeschrift vom 16. Februar 2024 androhungsgemäss (Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
1.6. Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. In Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG sind diese auf Fr. 150.– festzusetzen. B._____ hat im Namen der Gesuchsgegnerin ohne Nachweis einer Bevollmächtigung eine Beschwerde eingereicht, obschon er um seine fehlende Vertretungsbefugnis wusste (vgl. Urk. 17 E. II. 2.3; Urk. 20) und somit das vorliegende Verfahren sowie die entsprechenden Kosten verursachte. In seiner Stellungnahme zu den Kostenfolgen vom 13. Mai 2024 äussert sich B._____ zum der Betreibungsforderung zugrunde liegenden Streitverhältnis mit der SVA; zudem weist er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung hin und ersucht unter Hinweis auf seine Einkommenssituation, die Kosten möglichst gering zu halten (Urk. 27). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb B._____ aufzuerlegen (Art. 108 ZPO). Er hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Parteien ist kein erheblicher Aufwand entstanden. Für das vorliegende Verfahren sind daher keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Die Eingabe vom 16. Februar 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden B._____, geb.
tt.05.1967, … [Adresse], auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 27, an B._____, … [Adresse], sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. Mai 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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