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RT240015 • OG ZH RT240015 KI-generiert

Tax Appeal Regarding Insufficient Certification of Final Invoice

Geschäftsnummer RT240015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a request for definitive legal relief concerning municipal and cantonal taxes for a specific year, which the lower court rejected because the documentation provided, although including a certificate of legal force for the tax assessment, lacked a separate certificate for the final invoice. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that although the appellant argued that their submission of the request itself constituted the required confirmation for the final invoice, the lower court's interpretation of the documents as not containing a separate, explicit certificate for the invoice did not constitute a demonstrably erroneous finding of fact, and thus the appeal lacked merit as it primarily hinged on a matter of factual assessment rather than a misapplication of law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 320 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Appeal Regarding Insufficient Certification of Final Invoice: The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that although the appellant argued that their submission of the request itself constituted the required confirmation for the final invoice, the lower court's interpretation of the documents as not containing a separate, explicit certificate for the invoice did not constitute a demonstrably erroneous finding of fact, and thus the appeal lacked merit as it primarily hinged on a matter of factual assessment rather than a misapplication of law.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungen Steuerabzug Steuerjustizverfahren teilweises Obsiegen des Steuerpflichtigen Nachweis der Zahlungsfähigkeit Wahlurkunde Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (3.b) to justify imposing the court costs on the appellants based on the outcome, which aligns with the order in point 3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning (3.c) regarding the denial of party compensation, which is confirmed in the final order (point 4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240015-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 21. Februar 2024

in Sachen

Kanton und Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, gegen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 6. Februar 2024 (EB230518-M)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 6. Februar 2024 wies das Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Engstringen (Zahlungsbefehl vom 18. Oktober 2023) – für Staatsund Gemeindesteuern 2021 von Fr. 801.55 nebst Zinsen und Kosten – ab, unter Auferlegung der Kosten an die Stadt Zürich (Urk. 4 = Urk. 7).

b) Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 16. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 6 S. 2):

"1. Es sei das Urteil vom 6. Februar 2024 des Bezirksgerichts Dietikon (Geschäfts-Nr. EB230518-M) aufzuheben und es sei in der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamts Engstringen definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 801.55 Steuerbetrag nebst Zins zu 4.5% seit dem 18. Oktober 2023 CHF 3.00 Zins CHF 15.65 Verzugszins bis 17. Oktober 2023;

2. unter Kosten und Entschädigungsfolgen."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden definitive Rechtsöffnung für Staatsund Gemeindesteuern 2021 verlangen, gestützt auf einen Einschätzungsentscheid vom 30. März 2023 und eine Schlussrechnung

vom 11. April 2023. Sie hätten ihr Gesuch mit einer Rechtskraftbescheinigung vom

6. Dezember 2023 für den Einschätzungsentscheid belegt. Es fehle jedoch eine Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung. Entsprechend gelinge den Gesuchstellern der Nachweis des (zusammengesetzten) definitiven Rechtsöffnungstitels nicht, weshalb das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei (Urk. 7 S. 3).

c) Die Gesuchsteller machen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, sie würden eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts bzw. falsche Tatsachenwürdigung rügen, denn die Rechtskraftbescheinigung für die Schlussrechnung sei durch das Steueramt der Stadt Zürich mit dem Rechtsöffnungsgesuch abgegeben worden und ergebe sich somit aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens. Es werde auch eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt, da die Vorinstanz die im Rechtsöffnungsgesuch integrierte Rechtskraftbescheinigung nicht als solche anerkannt habe (Urk. 6 S. 4).

d) Im Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Dezember 2023 führten die Gesuchsteller (nach dem eigentlichen Gesuch) in einem ersten Absatz aus: "Mit Rechtskraftbescheinigung bestätigt das Kantonale Steueramt, dass gegen die Einschätzung [...] keine Einsprache erhoben wurde" (Urk. 1 S. 2 Abs. 1). Die entsprechende "Rechtskraftund Vollstreckbarkeitsbescheinigung" war beigelegt (Urk. 2/3). Im folgenden Absatz wird im Gesuch sodann ausgeführt: "Im Weiteren bescheinigt das Steueramt der Stadt Zürich, dass gegen die Steuerund Zinsrechnung [...] keine Einsprache erhoben wurde" (Urk. 1 S. 2 Abs. 2). Aufgrund dieser Formulierung durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass auch hierfür dem Gesuch eine entsprechende Bescheinigung beiliegen würde (was unbestritten nicht der Fall war). Dass bereits dieses Vorbringen selbst die Rechtskraftbestätigung darstellt, erscheint aufgrund der Systematik und der Formulierungen jedenfalls nicht zwingend. Nach Kenntnisnahme der Beschwerdevorbringen kann dieses Vorbringen zwar so (als selbständige Rechtskraftbestätigung) verstanden werden; dass die Vorinstanz dies jedoch anders (nicht als selbständige Rechtskraftbestätigung) verstand, stellt keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar (vgl. Art. 320 lit. b ZPO). Da dies eine Frage der Sachverhaltsfeststellung bildet, stellt sich die Frage einer unrichtigen Rechtsanwendung nicht.

e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 801.55. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist von einem Anteil des Kantons von rund Fr. 70.-- auszugehen (vgl. Urk. 2/4); dieser Anteil ist aufgrund der dem Kanton gewährten Kostenfreiheit (§ 200 lit. a GOG) auf die Gerichtskasse zu nehmen.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Gesuchstellern zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden im Betrag von Fr. 80.-- der Stadt Zürich auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 801.55.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo