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RT240014 • OG ZH RT240014 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Direct Disadvantage and Insufficient Reasoning in Summary Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer RT240014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court addressed an appeal concerning a lower court's decision in summary debt enforcement proceedings, where the lower court had ordered written proceedings and set deadlines for the requesting party, including payment of court fees. The appealing party filed a complaint against this order, but the court determined it could not admit the appeal because the appellant was not directly disadvantaged by the challenged decision, as the order imposed obligations only on the opposing party, and further, because the appeal was not substantively reasoned as required by law. Consequently, the court dismissed the appeal without entering a ruling on the merits and waived court fees for the appeal proceedings, awarding no party compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Direct Disadvantage and Insufficient Reasoning in Summary Debt Enforcement Proceedings: The appealing party filed a complaint against this order, but the court determined it could not admit the appeal because the appellant was not directly disadvantaged by the challenged decision, as the order imposed obligations only on the opposing party, and further, because the appeal was not substantively reasoned as required by law. Consequently, the court dismissed the appeal without entering a ruling on the merits and waived court fees for the appeal proceedings, awarding no party compensation.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Zinszahlung Urteilsvollstreckung Obligationenrecht materielle Überprüfung begründeter Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning indicating that further procedural steps are waived because the appeal immediately proves to be obviously unfounded or inadmissible.

Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning as the ground for not entering a decision on the appeal due to lack of a vested interest.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning as the ground for not entering a decision on the appeal because it was not substantiated.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning regarding the decision not to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240014-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 21. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Auf der C._____ AG

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 26. Januar 2024 (EB240025-G)

Erwägungen:

1. a) Das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ordnete für das bei ihm hängige Rechtsöffnungsverfahren mit Verfügung vom 26. Januar 2024 das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchstellerin je eine Frist zur Begründung des Rechtsöffnungsgesuchs sowie zur Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- an (Urk. 2).

b) Hiergegen reichte der Gesuchsgegner am 14. Februar 2024 eine Beschwerde ein (Urk. 1).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). Durch die angefochtene Verfügung wird der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet (einzig der Gesuchstellerin wurden Fristen zum Tätigwerden angesetzt). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

b) Ohnehin muss eine Beschwerde begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird jedoch mit keinem Wort begründet. Auch aus diesem Grund könnte daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'820.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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