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RT240012 • OG ZH RT240012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Fee

Geschäftsnummer RT240012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a challenge to a lower court's decision that granted final authorization of debt enforcement for a specific monetary claim, because the appellant failed to pay the required advance fee for the appeal proceedings despite being granted an extension. The court reasoned that failure to pay the mandated procedural costs, as warned in prior orders, mandates non-admittance of the appeal under the relevant procedural code, leading to the costs of the appeal being imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Pay Advance Fee: The court reasoned that failure to pay the mandated procedural costs, as warned in prior orders, mandates non-admittance of the appeal under the relevant procedural code, leading to the costs of the appeal being imposed on the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Betreibungsforderung Zahlungsbefehl Ausdehnung des Verfahrens Gebührenfestsetzung Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

The appeal was not considered because the procedural cost advance was not paid, as explicitly stated in the reasoning leading to order 1.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision was cited in the justification leading to the decision to impose costs on the appellant (order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

This provision was cited in the justification regarding the non-awarding of party compensation (order 4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 27. März 2024

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Stadt Winterthur, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Winterthur betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 1. Februar 2024 (EB230517-K)

Nach Einsicht in das vorinstanzliche Urteil vom 1. Februar 2024, mit welchem den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'529.60 nebst 4.5 % Zins seit 17. August 2023, Fr. 9.45 (Ausgleichszins) und Fr. 33.50 (aufgelaufener Verzugszins bis 16. August 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil erteilt wurde (Urk. 8 = Urk. 11), nach Einsicht in die dagegen erhobene Beschwerde der Gesuchsgegnerin vom

14. Februar 2024 (Urk. 10),

unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 16. Februar 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 450.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens angesetzt wurde (Urk. 14; zugestellt am 29. Februar 2024, ES bei Urk. 14), unter Hinweis auf die Präsidialverfügung vom 12. März 2024, mit welcher der Gesuchsgegnerin eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Vorschusses angesetzt wurde (Urk. 16; zugestellt am 15. März 2024, ES bei Urk. 16), da die Gesuchsgegnerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der am

20. März 2024 abgelaufenen Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss (Urk. 14 und 16, je Disp.-Ziff. 1) auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), da die – nach Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessenden – Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen und für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO),

wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 10, 12 und 13/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'529.60.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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