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RT240011 • OG ZH RT240011 KI-generiert

Debt Enforcement: Misfiled Objection Treated as Appeal Followed by Implicit Withdrawal

Geschäftsnummer RT240011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In a debt enforcement matter where a lower court granted definitive authorization for recovery regarding a small amount, the appealing party mistakenly filed an objection with the lower court instead of an appeal with the higher court as required by law. The higher court reasoned that because the applicable procedural law does not allow for such an objection at the lower instance following a decision on definitive authorization, the filing was correctly forwarded and must be treated as a formal appeal; subsequently, a later communication from the appealing party, requesting clarification on how their objection was reinterpreted and demanding access to the files, was construed as an implicit withdrawal of the appeal, leading the court to dismiss the proceedings without imposing costs.

Legislator-Regeste

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Art. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Debt Enforcement: Misfiled Objection Treated as Appeal Followed by Implicit Withdrawal: The higher court reasoned that because the applicable procedural law does not allow for such an objection at the lower instance following a decision on definitive authorization, the filing was correctly forwarded and must be treated as a formal appeal; subsequently, a later communication from the appealing party, requesting clarification on how their objection was reinterpreted and demanding access to the files, was construed as an implicit withdrawal of the appeal, leading the court to dismiss the proceedings without imposing costs.

Schlagwörter

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Rückzug des Betreibungsbegehrens Vollstreckungsverfahren Verfahrensrügen Kostenrückforderung Verfahrenskosten Leitverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning as the basis for discontinuing the appeal proceedings, which is subsequently ordered in the dispositive.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in relation to the decision not to award costs in the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in relation to the decision not to award party compensation in the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT240011-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 13. Februar 2024

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt Bezirk Meilen betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 21. Dezember 2024 (EB230372-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 21. Dezember 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 17. November 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.–, Fr. 20.30 Betreibungskosten sowie für die Kostenund Entschädigungsfolgen gemäss Ziffer 4 des Entscheids. Die Entscheidgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 70.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 4 = Urk. 13 S. 4).

1.2. Am 17. Januar 2024 (Datum Poststempel: 18. Januar 2024) reichte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Betreff "Urteil vom 21. Dezember 2023 Einsprache / Zurückweisung" ein (Urk. 9 = Urk. 11). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter (Urk. 10 = Urk. 12). Diese legte ein Beschwerdeverfahren an. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–10). Mit Schreiben vom 1. Februar 2024 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde angezeigt (Urk. 14). Mit Eingabe vom

6. Februar 2024, hierorts eingegangen am 8. Februar 2024, machte der Gesuchsgegner geltend, keine Beschwerde beim Obergericht, sondern Einsprache bei der Vorinstanz erhoben zu haben. Zudem verlangte er Akteneinsicht sowie eine Erklärung, wie seine Einsprache in eine Beschwerde uminterpretiert worden sei (Urk. 15).

1.3. Wie bereits erwähnt, bezeichnete der Gesuchsgegner seine Eingabe vom

17. Januar 2024 an die Vorinstanz als "Urteil vom 21. Dezember 2023 Einsprache / Zurückweisung". Zudem rügte er unter anderem, dass auf seine Zurückweisung vom 12. Dezember 2023 nicht eingegangen worden sei, und erklärte, dazu Einspruch zu erheben (Urk. 11). Damit brachte er unzweifelhaft zum Ausdruck, mit dem Urteil der Vorinstanz vom 21. Dezember 2023 (Urk. 13) nicht einverstanden zu sein. Da die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) diesbezüglich keine Einsprache bei der Vorinstanz vorsieht, leitete diese die Eingabe des Gesuchsgegners zu Recht an die hiesige Kammer weiter. Die Eingabe war daher als Be-

schwerde entgegenzunehmen. Seine Eingabe vom 6. Februar 2024 (Urk. 15) ist damit als sinngemässe Rückzugserklärung zu verstehen. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

1.4. Dem Gesuchsgegner ist mit diesem Entscheid eine Kopie des Schreibens der Vorinstanz betreffend Weiterleitung (Urk. 12) zuzustellen. Weitere Aktenstücke in diesem Zusammenhang bestehen nicht.

1.5. Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie von Urk. 12, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien von Urk. 11 und Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm