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RT230190 • OG ZH RT230190 KI-generiert

Appeal Against Interlocutory Procedural Order Dismissed for Inadmissibility

Geschäftsnummer RT230190
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed an interlocutory decision by a lower court which ordered written proceedings and requested the appellant to submit a statement regarding a request for the judicial opening of an enforcement action initiated by a municipality and the canton concerning tax claims. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the lower court's order was a procedural ruling against which an appeal is only permitted in specifically defined cases or if irreparable harm would result, and the appellant failed to demonstrate such harm, merely arguing against the underlying tax assessment, nor did the appeal include a required motion for relief.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Interlocutory Procedural Order Dismissed for Inadmissibility: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because the lower court's order was a procedural ruling against which an appeal is only permitted in specifically defined cases or if irreparable harm would result, and the appellant failed to demonstrate such harm, merely arguing against the underlying tax assessment, nor did the appeal include a required motion for relief.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid prozessleitende Verfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Steuerveranlagungsverfahren Eröffnung des Verfahrens Vollstreckungsentscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b ZPO

The court determined that the appealed decision was an interlocutory ruling against which an appeal is only permitted in cases specified by law, which was not the case here, leading to non-admission of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs on the appellant (Gesuchsgegnerin) due to her losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the appellant due to her losing the appeal.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine and set the amount of the second instance court fee.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230190-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 21. Dezember 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 14. November 2023 (EB230336-G)

Erwägungen:

1.1. Die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) reichten am 13. November 2023 bei der Vorinstanz ein Rechtsöffnungsgesuch ein (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 14. November 2023 ordnete die Vorinstanz das schriftliche Verfahren an und setzte der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren an (Urk. 2 = Urk. 5/4). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom

12. Dezember 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5/5) Beschwerde (Urk. 1).

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruhe und in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei, zumal die liquiden Mittel von den Steuerämtern bereits eingezogen worden seien (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Anordnung des schriftlichen Verfahrens sowie die Fristansetzung zur Stellungnahme erwachsen könnte respektive sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat ebenfalls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20 (Urk. 5/1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, den Gesuchstellern mangels Umtrieben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und Urk. 3/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwsichenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'030.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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