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RT230189 • OG ZH RT230189 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Untimely Request for Written Grounds and Invalid Counterclaim

Geschäftsnummer RT230189
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal court dismissed the appeal and the counterclaim for declaratory judgment because the lower court's decision granting definitive legal clearance for a claim of Fr. 490.– was initially issued without a written justification, and the appellant failed to properly request the written grounds within the ten-day statutory period, rendering the decision unappealable and the subsequent filing of the appeal an invalid challenge to a non-appealable object; furthermore, the counterclaim was inappropriate as a definitive decision on the claim had already been rendered by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 319 lit. a ZPO, Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO, Art. 239 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 239 Abs. 2 Satz; Appeal Dismissed Due to Untimely Request for Written Grounds and Invalid Counterclaim: 490.– was initially issued without a written justification, and the appellant failed to properly request the written grounds within the ten-day statutory period, rendering the decision unappealable and the subsequent filing of the appeal an invalid challenge to a non-appealable object; furthermore, the counterclaim was inappropriate as a definitive decision on the claim had already been rendered by the court.

Schlagwörter

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Widerklage verspätete Vorbringen Feststellungsentscheid Rückzug des Rechtsbegehrens Zulässige Gründe Beschwerdelegitimation Rechtsöffnung / Aberkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 83 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning leading to the non-admission of the counterclaim for annulment, which is confirmed implicitly by order 2.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the court costs on the appellant (order 4).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning relating to the non-award of party compensation (order 5).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230189-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 28. Dezember 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Statthalteramt des Bezirkes Pfäffikon ZH betreffend Rechtsöffnung / Aberkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 24. November 2023 (EB230436-I)

Erwägungen:

1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 24. November 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom

3. August 2023) definitive Rechtsöffnung für total Fr. 490.– sowie für die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigung des Urteils (Urk. 7 S. 2 = Urk. 10

S. 2).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 "Einspruch" bzw. "Einsprache" mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Zudem erhob er "vorsorglich" Aberkennungsklage und beantragte, es sei festzustellen, dass die Forderung nicht bestehe (Urk. 9).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da gegen das vorinstanzliche Urteil vom 24. November 2023 – würde es in begründeter Form vorliegen – das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben wäre (Art. 319 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 239 Abs. 2 ZPO), wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Darüber wurden die Parteien mit Eingangsanzeige vom 12. Dezember 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Da sich die Beschwerde jedoch sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das Gericht kann seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen (Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. Art. 219, Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird innert Frist keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Da erst der begründete Entscheid ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde darstellt, ist

auf ein Rechtsmittel gegen einen unbegründeten Entscheid nicht einzutreten (BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 21 ff. m.H.).

3. Ob die Eingabe des Gesuchsgegners vom 11. Dezember 2023 (Urk. 9) mit Blick auf Art. 239 Abs. 2 ZPO als Begehren um Urteilsbegründung entgegenzunehmen gewesen wäre (vgl. BSK ZPO-Steck/Brunner, Art. 239 N 25 m.H.), kann offenbleiben, nachdem die zehntägige Frist bereits am 8. Dezember 2023 abgelaufen war (Urk. 8). Das vom Gesuchsgegner erwähnte "termingerechte" Schreiben an das Bundesgericht (Urk. 9) wurde der Beschwerde nicht beigelegt. Für das Beschwerdeverfahren fehlt es daher an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die Aberkennungsklage einzutreten. Die Aberkennungsklage steht dem Schuldner nur nach Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu, aber nicht, wenn – wie vorliegend – von einer Behörde oder einem Gericht bereits endgültig über den Anspruch entschieden worden ist (siehe Art. 83 Abs. 1 SchKG).

4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 490.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 490.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 28. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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