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RT230183 • OG ZH RT230183 KI-generiert

Appeal on Costs Dismissed for Lack of Specificity

Geschäftsnummer RT230183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal regarding legal costs and attorney fees, finding the appeal inadmissible because the appellant failed to specify the amount of compensation sought. The appellant sought unspecified party compensation, and the court determined that for an appeal to be considered, monetary claims must be quantified, even when challenging a prior decision on party compensation. The court also denied the appellant's request for free legal aid, deeming the appeal to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 91 Abs. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Appeal on Costs Dismissed for Lack of Specificity: The appellant sought unspecified party compensation, and the court determined that for an appeal to be considered, monetary claims must be quantified, even when challenging a prior decision on party compensation. The court also denied the appellant's request for free legal aid, deeming the appeal to be without merit.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitwert unentgeltliche Rechtspflege Geldentschädigung Kostenfestsetzung nicht geleisteter Kostenvorschuss Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The court denied the defendant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court imposed the costs of the appeal proceedings on the defendant due to his losing the case.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court ruled that no legal costs would be awarded for the appeal proceedings.

Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO

The court considered the defendant's appeal timely filed, but subsequently did not enter into it.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court decided not to request further procedural steps as the appeal was immediately deemed unfounded or inadmissible.

Art. 91 Abs. 2 ZPO

The court estimated the value of the dispute for the appeal proceedings due to the lack of a quantified claim.

Art. 42 BGG

Cited as part of the general rules applicable to an appeal to the Federal Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as part of the rules applicable to an appeal in civil matters to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as part of the rules applicable to a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 90 BGG

The decision was classified as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230183-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 12. Dezember 2023

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung (Kostenund Entschädigungsfolgen)

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2023 (EB230250-F)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersuchte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom

27. September 2022, für Fr. 500.– Busse für die nicht eingereichte Lohndeklaration vom 28. September 2020, Fr. 60.– Mahngebühr für die ausstehende Lohndeklaration vom 15. April 2020 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1/1).

1.2. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Klägerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 1/11). Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. März 2023, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 2; Geschäfts-Nr.: RT230059-O).

1.3. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 10 E. 1). Mit Urteil vom 15. November 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin auch hinsichtlich der Busse von Fr. 500.– ab, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Parteientschädigungen wurden weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT230059-O) zugesprochen (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.).

1.4. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 1):

"1. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)

2. Punkt 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben und eine entsprechende Parteibzw- Umtriebsentschädigung zugunsten des Beschwerdeführers sei auszusprechen

3. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge der Gegenpartei"

1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Eine Beschwerdeschrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezifferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vorinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 04.10.2022, E. II.1.2, m.w.H.).

2.2. Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält lediglich den Antrag auf Zusprechung einer "entsprechenden Parteibzw. Umtriebsentschädigung" (Urk. 9

S. 1). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen. So macht der Beklagte einzig geltend, dass er seinen bisherigen Aufwand auf 20 Stunden schätze und eine Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs zuzusprechen sei, welche sich nach dem Gebührenrechner der Zürcher Gerichte bemessen lasse (Urk. 9 S. 3). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzusprechung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde des Beklagten kann daher nicht eingetreten werden.

3.1. Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem erstinstanzlichen Streitwert von Fr. 613.30 ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 30.60 bis Fr. 102.–. Für das Beschwerdeverfahren RT230059-O ist von einem Streitwert von Fr. 500.– auszugehen, womit sich in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von 33.35 bis Fr. 222.20 ergibt. Insgesamt ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren mindestens von einem Streitwert von Fr. 63.95 und maximal von einem solchen von Fr. 324.20 auszugehen. In beiden Fällen resultiert in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.–.

3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.3. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

3.4. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. Dezember 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

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