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RT230170 • OG ZH RT230170 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Debt Discharge

Geschäftsnummer RT230170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involved an appeal against a lower court's decision to grant partial legal authorization for a debt of Fr. 295.20 plus interest. The lower court found that the final tax assessment was enforceable and, along with a binding assessment decision, constituted a definitive title for legal authorization unless the debtor proved the debt was paid. While the debtor submitted bank statements showing payments totaling Fr. 1,284.80, a remaining balance of Fr. 295.20 was not sufficiently substantiated. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that new evidence regarding a specific payment was not permissible at the appeal stage and that proof of debt discharge requires documentary evidence, which was lacking for the remaining amount.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed: Insufficient Proof of Debt Discharge: 295.20 plus interest. The lower court found that the final tax assessment was enforceable and, along with a binding assessment decision, constituted a definitive title for legal authorization unless the debtor proved the debt was paid. While the debtor submitted bank statements showing payments totaling Fr. 1,284.80, a remaining balance of Fr. 295.20 was not sufficiently substantiated. The appellate court upheld the lower court's decision, reasoning that new evidence regarding a specific payment was not permissible at the appeal stage and that proof of debt discharge requires documentary evidence, which was lacking for the remaining amount.

Schlagwörter

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Schuldtilgung Zahlungsbilanz Teilentscheid Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Kostenfestsetzung Beweiswürdigung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited to establish the timeliness of the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited to dispense with further procedural steps as the appeal was deemed obviously unfounded.

Art. 251 lit. a ZPO

Cited to define the proceedings as summary.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Cited to exclude new claims and evidence in the appeal proceedings.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Basis for setting the court fee for the second instance.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing costs on the losing party and for the decision on court fees.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited to deny legal costs to the appealing party.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG provisions concerning appeals to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to explain the time limits for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230170-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Urteil vom 14. November 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2023 (EB231064-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 295.20 nebst Zinsen. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 16 S. 5).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 11b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es sei dementsprechend Rechtsöffnung zu erteilen, soweit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld getilgt worden sei (Urk. 16 S. 2). Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoauszügen gingen Zahlungen zugunsten der Gesuchsteller von total Fr. 1'284.80 hervor, womit dem Gesuchsgegner der Nachweis der Tilgung in diesem Umfang gelinge. Es bliebe ein Differenzbetrag von Fr. 295.20 offen. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung betreffend diesen Restbetrag entgegenstünden, bringe der Gesuchsgegner nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten (Urk. 16

S. 3 f.). Betragsmässig sei die Restforderung samt Zins auf die Steuernachforderung und laufenden Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Mehrbetrag sei die Forderung abzuweisen. Das Gesuch sei sodann in Bezug auf die Verzugszinsforderung im Fr. 16.50 übersteigenden Umfang abzuweisen (Urk. 16 S. 4).

3. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Schreiben an die Vorinstanz vom

23. Oktober 2023 Einspruch erhoben, da in der Aufstellung im Urteil die Rate von Fr. 258.– vom 30. September 2023 (gemeint: 30. September 2022) nicht aufgeführt sei. Somit wären die Steuern für das Jahr 2022 vollständig bezahlt. Dies zeige auch seine Aufstellung vom 16. April 2023 ans Steueramt sowie der Auszug der B._____ [Bank] vom 20. Oktober 2023. Somit betrachte er eine Nachforschung gemäss vorinstanzlichem Urteil als hinfällig. Primär sei zuerst das Steuerjahr 2021 als nicht bezahlt geschrieben worden und im Anschluss solle eine Umbuchung stattgefunden haben. In diesem Sinne bitte er um eine Neubeurteilung. Im Übrigen seien sie ein Rentnerpaar, das von der AHV und EL lebe und es sich somit nicht leisten könne, die Steuern nicht zu bezahlen (Urk. 15).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Anders als im ordentlichen Verfahren, in welchem sich die Parteien grundsätzlich zweimal uneingeschränkt äussern können, kommt ihnen diese Gelegenheit im summarischen Verfahren lediglich einmal zu. Die Parteien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, grundsätzlich abschliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen (OGer RT160191 vom 30.01.2017, E. 3.2.). Nach Erlass des Urteils und damit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind neue Behauptungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdeverfahren dient nämlich nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).

5. Der Gesuchsgegner hat in der Aufstellung vom 16. April 2023 zwar die Zahlung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 258.– aufgeführt (Urk. 7/3

S. 2), diese Zahlung jedoch nicht belegt (Urk. 7/9). Dieses Versäumnis kann nach

Erlass des Urteils bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Da die Tilgung der Forderung durch eine Urkunde bewiesen werden muss, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Tilgung der Forderung im Restbetrag von Fr. 295.20 nebst Zins nicht erwiesen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 295.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 15 und Urk. 17/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 295.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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