Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230169 • OG ZH RT230169 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm and Improper Filing

Geschäftsnummer RT230169
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves a request for a definitive order for payment related to outstanding taxes. The court's decision focuses on the procedural aspects of an appeal against a lower court's order. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate how the lower court's procedural order caused irreparable harm, and instead used the appeal to argue the merits of the tax debt itself, which should have been raised in a response to the original tax claim, not in an appeal of a procedural order. Additionally, the court noted that a request for legal aid had been improperly filed within the appeal, rather than with the lower court. Therefore, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 219 i.V.m, Art. 234 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 48 i.V.m; Appeal Dismissed for Failure to Show Irreparable Harm and Improper Filing: The court's decision focuses on the procedural aspects of an appeal against a lower court's order. The appellate court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate how the lower court's procedural order caused irreparable harm, and instead used the appeal to argue the merits of the tax debt itself, which should have been raised in a response to the original tax claim, not in an appeal of a procedural order. Additionally, the court noted that a request for legal aid had been improperly filed within the appeal, rather than with the lower court. Therefore, the appeal was dismissed.

Schlagwörter

KI-generiert
Darlegung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils Forderungseingabe Steuerschulden prozessleitende Verfügungen Rechtliche Aspekte verspätete Eingabe Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal is inadmissible because it concerns an interlocutory decision and does not demonstrate an irrecoverable disadvantage.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The costs of the appeal proceedings are imposed on the respondent.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

No party compensation is awarded in the appeal proceedings because the respondent lost and the applicants had no relevant expenses.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230169-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 8. November 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____, Gemeindeverwaltung, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. September 2023 (EB230269-G)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 22. September 2023 ersuchten die Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 8. August 2023, Urk. 6/2) für ausstehende Staatsund Gemeindesteuern der Jahre 2019 und 2021 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 47'145.40 zzgl. Zins von 4.5 % seit

26. Dezember 2021 (Forderung 2019), Fr. 280.90 Ausgleichszins, Fr. 63'170.50 zzgl. Zins von 4.5 % seit 27. Mai 2023 (Forderung 2021), Fr. 248.30 Ausgleichszins sowie Fr. 724.70 Betreibungskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 6/1).

1.2. Am 25. September 2023 verfügte die Vorinstanz das Folgende (Urk. 2 S. 3 f. = Urk. 6/4 S. 3 f.):

"1. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt.

2. Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen.

Innert dieser Frist besteht für den Gesuchsgegner Rechtsstillstand.

Bei Säumnis wird davon ausgegangen, dass kein Vertretungsverhältnis besteht.

3. Dem Gesuchsgegner wird eine letztmalige Frist von 14 Tagen ab Ende der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dieser Verfügung angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der gesuchstellenden Partei in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

Ein allfälliger Rechtsvertreter ist so rechtzeitig zu bestellen, dass die Frist gewahrt werden kann.

In seiner Stellungnahme hat sich der Gesuchsgegner zum Rechtsbegehren und zu allen tatsächlichen Behauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen zu äussern. Die Beweismittel sind mit der Stellungnahme einzureichen oder zu bezeichnen. Beweis ist grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Die Urkunden sind mit einem Verzeichnis in zweifacher Ausfertigung beizulegen. Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Bei Säumnis wird aufgrund der Akten entschieden (Art. 219 i.V.m.

Art. 234 ZPO).

4. (Schriftliche Mitteilung)

5. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage)"

1.3. Am 11. Oktober 2023 ging hierorts ein Schreiben des Gesuchsgegners vom

7. Oktober 2023 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2023) mit dem Betreff "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (EB230269-G/Z01/be-pn)" ein (Urk. 1). Dasselbe Schreiben sendete er auch an die Vorinstanz (Urk. 6/6). Mit Schreiben vom

12. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um mittzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2023 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben möchte oder nicht (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 verlangte der Gesuchsgegner die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens. Gleichzeitig ersuchte er um Mitteilung "des Pflichtverteidigers in der vorliegenden Sache" (Urk. 4).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1–7). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs.

1 ZPO).

2.1. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; siehe auch angefochtene Verfügung S. 4 Dispositivziffer 5). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7377).

2.2. Der Gesuchsgegner unterlässt es in seiner Beschwerde (Urk. 1), auszuführen, inwiefern ihm durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Eine solche Gefahr ist zudem nicht von vornherein offenkundig, wurde mit dieser einzig das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um einen Vertreter zu bestellen und zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller Stellung zu nehmen. Der Gesuchsgegner beschränkt sich stattdessen darauf, Ausführungen dazu zu machen, weshalb seines Erachtens keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfe (Urk. 1). Solches kann aber im Beschwerdeverfahren erst gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Endentscheid vorgebracht werden.

2.3. Des Weiteren ersucht der Gesuchsgegner um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren (Urk. 1). Ein solcher Rechtsmittelantrag ist im Beschwerdeverfahren jedoch nicht zulässig, da die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 25. September 2023 kein Armenrechtsgesuch des Gesuchsgegners abgewiesen hat. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der Vorinstanz zu stellen. Dabei hat sich der Gesuchsgegner grundsätzlich selbst um einen Rechtsvertreter zu bemühen, ein "Pflichtverteidiger" wird ihm nicht von Amtes wegen beigegeben.

2.4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren nicht explizit ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solches wäre aufgrund der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde (vorstehende Erwägungen 2.2–2.4) ohnehin abzuweisen gewesen.

3.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 110'315.90.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. November 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: st