Recovery of Overpaid Social Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court granted definitive legal relief for the recovery of overpaid social benefits, totaling Fr. 152,114 plus interest. The applicant argued that the respondent's appeal, which contested the merits of the underlying decision regarding property ownership, was inadmissible. The court affirmed that during legal relief proceedings, it can only examine the enforceability of the recovery title and objections related to payment, deferral, or statute of limitations. Since the respondent failed to provide evidence of payment or deferral, and his arguments primarily focused on the substantive correctness of the original decision, which should have been addressed in prior proceedings, the appeal was dismissed as unfounded.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Recovery of Overpaid Social Benefits: 152,114 plus interest. The applicant argued that the respondent's appeal, which contested the merits of the underlying decision regarding property ownership, was inadmissible. The court affirmed that during legal relief proceedings, it can only examine the enforceability of the recovery title and objections related to payment, deferral, or statute of limitations. Since the respondent failed to provide evidence of payment or deferral, and his arguments primarily focused on the substantive correctness of the original decision, which should have been addressed in prior proceedings, the appeal was dismissed as unfounded.
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KI-generiertUsed to impose the costs of the second instance proceedings on the appellant, who lost the appeal.
Used in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the court fee for the second instance proceedings.
Allows for incorrect application of law and obviously incorrect ascertainment of facts to be invoked in the appeal.
Allows for dispensing with further procedural steps if the appeal is obviously unfounded.
Used to deny party compensation as no expenses were incurred by the applicant.
Used to deny party compensation as the appellant lost the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230168-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Urteil vom 6. Dezember 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. Oktober 2023 (EB231275-L)
Erwägungen:
1.1. Mit Urteil vom 13. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 152'114.– nebst Zins (Urk. 8 S. 4 = Urk. 12 S. 4).
1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 (Datum des Poststempels:
26. Oktober 2023) bei der Vorinstanz fristgerecht (Urk. 9b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) und sinngemäss Beschwerde mit dem Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 10-11). Die Vorinstanz leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an die erkennende Kammer weiter (§ 48 GOG ZH).
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums Helvetiaplatz vom 25. Januar 2020, mit welchem der Gesuchsgegner verpflichtet worden sei, zu Unrecht bezogene Leistungen im Betrag von Fr. 152'114.– zurückzuerstatten. Der Entscheid sei vollstreckbar und es sei daher Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden belege, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Urk. 12
S. 2). Der Gesuchsgegner beanstande sinngemäss die inhaltliche Richtigkeit des Entscheids. Diesbezüglich sei er darauf hinzuweisen, dass sich die Kognition des Rechtsöffnungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels sowie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend machen müssen. Seine Vorbringen erwiesen sich daher als unbehilflich. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und ergäben sich auch nicht aus den Akten. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die einge-
reichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei der Gesuchstellerin daher antragsgemäss definitive Rechtsöffnung für Fr. 152'114.– nebst Zins zu erteilen. Der Vollständigkeit halber sei der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass fremdsprachige Beilagen zusammen mit einer Übersetzung auf Deutsch einzureichen gewesen wären, soweit sich der Gesuchsgegner auf deren Inhalt und nicht bloss auf deren Existenz berufe (Urk. 12 S. 3).
3. Der Gesuchsgegner rügt, die Behauptungen des Sozialamts seien falsch und er sei vom Gericht freigesprochen worden. Er habe alle erforderlichen Dokumente vorgelegt, die beweisen würden, dass er keine Wohnung im Libanon habe. Sein Sohn habe die Wohnung nach mehr als zehn Jahren gekauft und als Vormund registriert wegen der Krankheit bzw. Kriegsverletzung seiner Schwester oder der Geltendmachung einer Frist. Er sei seit 2019 nicht mehr in den Libanon gereist. Er habe mit der damals für ihn zuständigen Person des Sozialamts gesprochen, habe alle Dokumente vorgelegt und sei von der Anklage freigesprochen worden (Urk. 11 S. 1 f.). Er hoffe, der Antrag werde abgelehnt, da er nur der Vormund sei. Er hoffe, dass das Gericht sein Alter und seine Umstände beurteilen könne, den Antrag ablehne und seine Meinung äussere, wie es das Gericht getan habe. Er lehne diese Entscheidung ab und sei bereit, die Dokumente zu überprüfen, um die Richtigkeit seiner Worte zu beweisen (Urk. 11 S. 2).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen.
5. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (Urk. 12 S. 3), können inhaltliche Rügen gegen den Entscheid des Sozialzentrums (Urk. 3/2) im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr vorgebracht werden, da das Sozialzentrum bereits rechtskräftig über die Leistungspflicht des Gesuchsgegners entschieden hat. Der Gesuchsgegner bringt jedoch auch im Beschwerdeverfahren nichts anderes als Rügen vor, welche sich gegen die Begründetheit der Forderung richten. Dass er keine Liegenschaft im Libanon besitze, sondern diese in Wirklichkeit seiner Schwester gehöre, hätte der Gesuchsgegner im Verfahren vor dem Sozialzent-
rum oder einem darauffolgenden Rechtsmittelverfahren vorbringen und insbesondere auch beweisen müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren kann dies nicht mehr nachgeholt werden. Da der Entscheid im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann, sind auch die eingereichten Beweismittel, welche wohl die inhaltliche Unrichtigkeit des Entscheides belegen sollen (Urk. 7/1-4, Urk. 7/8-11), unbeachtlich. Schliesslich trifft auch die Rüge nicht zu, dass er nach Vorlage von ausreichenden Dokumenten von einer "Anklage" freigesprochen worden sei (Urk. 11 S. 2) bzw. ein Gericht ihm mitgeteilt habe, dass er Recht habe (Urk. 6
S. 1). Damit möchte der Gesuchsgegner wohl geltend machen, dass es gar kein Urteil gebe, welches ihn zur Zahlung verpflichte. Entsprechende Belege liess der Gesuchsgegner auch bezüglich dieser Behauptung vermissen und der im Recht liegende Entscheid des Sozialzentrums besagt das Gegenteil (Urk. 3/2). Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 152'114.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'600.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
7. Abschliessend ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Einlegerakten bis zum unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zurückzugeben sind (§ 12 Abs. 2 Akturierungsverordnung).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 152'114.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. Dezember 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: jo