Execution Authorization Upheld Despite Acquittal Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision which granted final execution authorization for 500 Swiss Francs based on a penalty order, rejecting the appellant's attempt to introduce evidence of a later acquittal to invalidate the claim. The court reasoned that the appeal was manifestly unfounded because the appellant failed to present the evidence (decisions from a district court) during the initial proceedings, and introducing new evidence is generally prohibited in appeal proceedings; furthermore, even if the new evidence were considered, subsequent procedural developments indicated the underlying penalty order—which formed the basis for the execution authorization—had ultimately become legally binding after the initial acquittal was overturned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 80 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Execution Authorization Upheld Despite Acquittal Evidence: The court reasoned that the appeal was manifestly unfounded because the appellant failed to present the evidence (decisions from a district court) during the initial proceedings, and introducing new evidence is generally prohibited in appeal proceedings; furthermore, even if the new evidence were considered, subsequent procedural developments indicated the underlying penalty order—which formed the basis for the execution authorization—had ultimately become legally binding after the initial acquittal was overturned.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertApplied to impose the court costs of the appeal proceedings on the respondent (Gesuchsgegner).
Applied to deny compensation for the respondent's party costs due to their loss.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230161-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Bülach betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. September 2023 (EB230234-E)
Erwägungen:
1. a) Mit Verfügung vom 21. September 2023 trat das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) auf das Begehren um Rechtsöffnung für die Betreibungskosten nicht ein; mit gleichzeitigem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. Juni 2023) – gestützt auf einen Strafbefehl für Busse und Kosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- und regelte die Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 26. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 11: Zustellung am 18. Oktober 2023) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12):
Die Beschwerde sei gutzuheissen, das Urteil mit der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers sei abzuweisen; die Kosten seien dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-11). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf den Strafbefehl des Statthalteramtes des Bezirks Bülach vom 26. Januar 2023 [womit der Gesuchsgegner mit einer Busse von Fr. 250.-- bestraft und ihm die Kosten von Fr. 250.-- auferlegt wurden; Urk. 2/3]. Dieser stelle grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Der Gesuchsgegner habe eingewandt, dieser Strafbefehl sei ihm nie zugestellt worden. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass der Gesuchsgegner beim ersten Zustellversuch die Sendung nicht abgeholt und bei der zweiten Zustellung die Annahme verweigert habe; spätestens mit der nachfolgenden amtlichen Publikation am
14. April 2023 gelte der Strafbefehl als zugestellt. Da innert Frist kein Rechtsmittel erhoben worden sei, sei der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Gesuchsgegner die materielle Richtigkeit der Forderung in Frage stelle, könne das Rechtsöffnungsgericht hierüber nicht befinden; im Übrigen habe der Gesuchsgegner weder Tilgung noch Stundung geltend gemacht oder eine Verjährungseinrede erhoben. Daher sei die definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.-- zu erteilen (Urk. 13 S. 2-5).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Begründung einzig geltend, er sei durch das Bezirksgericht Bülach freigesprochen worden; die Forderung des Strafbefehls Nr. ST.2019.1404 sei demnach hinfällig (Urk. 12). Als Beweismittel legt er seiner Beschwerde (u.a.) ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 23. März 2022 und eine Verfügung desselben Gerichts vom
21. Dezember 2022 bei (Urk. 10/BB 1 und 10/BB 8).
d) Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt (oben Erwägung 2.a), neue Beweismittel nicht zulässig. Die vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereichten beiden Entscheide des Bezirksgerichts Bülach können daher nicht berücksichtigt werden. Die (bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobene; vgl. Vi-Prot. S. 4 und 5) Behauptung, dass er freigesprochen worden sei, bleibt damit unbelegt und ist demgemäss unbeachtlich. Sonstige Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde nicht vorgebracht, womit es bei diesen und der darauf gestützten definitiven Rechtsöffnung bleibt.
e) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen. dass die Beschwerde auch dann keinen Erfolg gehabt hätte, wenn die beiden Entscheide des Bezirksgerichts Bülach hätten berücksichtigt werden können. Mit dem Urteil vom 23. März 2022 wurde der Gesuchsgegner zwar freigesprochen (Urk. 10/BB 8); jedoch wurde dieses Urteil mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Oktober 2022 aufgehoben und das Verfahren an das Bezirksgericht Bülach zurückgewiesen (vgl. Urk. 15/BB 1 Erwägung 1.2). Dieses hat sodann mit Verfügung vom
21. Dezember 2022 die (früheren) Strafbefehle vom 20. Mai 2020 und 6. Juli 2021 aufgehoben und das Verfahren an das Statthalteramt des Bezirks Bülach zurückgewiesen (Urk. 15/BB 1). Das Statthalteramt Bülach hat daraufhin schliesslich den Strafbefehl vom 26. Januar 2023 (Urk. 2/3 = Rechtsöffnungstitel) erlassen; dieser ist in Rechtskraft erwachsen und nunmehr zu vollstrecken.
f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 500.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 12, 14 und 15/1-23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. November 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ip