Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230154 • OG ZH RT230154 KI-generiert

Appeal Inadmissibility for Lack of Aggrieved Status

Geschäftsnummer RT230154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The party appealing sought to overturn a lower court's decision that had dismissed their application for legal authorization (Rechtsöffnung) concerning a debt of CHF 1,870 plus interest. The appellate court determined that the appealing party was not an aggrieved party because the lower court's ruling had rejected the opposing party's request and imposed procedural costs upon them, meaning the appellant suffered no disadvantage from the judgment, and therefore, the appeal was inadmissible and would not be entertained.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Inadmissibility for Lack of Aggrieved Status: The appellate court determined that the appealing party was not an aggrieved party because the lower court's ruling had rejected the opposing party's request and imposed procedural costs upon them, meaning the appellant suffered no disadvantage from the judgment, and therefore, the appeal was inadmissible and would not be entertained.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsstellung Beschwerdelegitimation beschränkte Handlungsfähigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Wandelungsrecht Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 95 Abs. 3 ZPO

The court decided not to award party compensation to the respondent due to a lack of relevant expenditure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court decided not to award party compensation to the appellant due to their loss in the appeal.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

The court cited this article to justify dispensing with the request for a response to the appeal due to its obvious inadmissibility.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230154-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 19. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. September 2023 (EB231204-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 4. September 2023 (am 5. September 2023 zur Post gegeben) ersuchte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich

6 (Zahlungsbefehl vom 17. August 2023) um Erteilung der Rechtsöffnung für Fr. 1'870.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2023, Fr. 88.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1 und 2). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom

21. September 2023 ab (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 9. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 5b und an Urk. 6 angehefteter Briefumschlag) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Überprüfung bzw. Anpassung des Urteils (Urk. 6).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-5). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche ein Rechtsmittel einlegt, durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), das heisst, ob sie dadurch einen Nachteil erleidet.

b) Der Gesuchsgegner wurde – entgegen seiner Ansicht (Urk. 6) – durch das Urteil vom 21. September 2023 zu nichts verpflichtet. Vielmehr wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten (Urk. 7). Dem Gesuchsgegner erwächst somit aus dem angefochtenen Urteil kein Nachteil, weshalb er dadurch nicht beschwert ist. Auf seine Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. a) Auf das Erheben von Kosten für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Urk. 6, 8 und 9/1-3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'870.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: lm