Tax Authority v. Debtor - Appeal Dismissed for Late Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA tax authority sought definitive leave to proceed for a tax debt. The debtor appealed a lower court's decision setting a deadline for their response. The appellate court dismissed the appeal as it was filed late, as the debtor did not provide proof of timely mailing and the date of receipt indicated it was beyond the ten-day appeal period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Tax Authority v. Debtor - Appeal Dismissed for Late Filing: The debtor appealed a lower court's decision setting a deadline for their response. The appellate court dismissed the appeal as it was filed late, as the debtor did not provide proof of timely mailing and the date of receipt indicated it was beyond the ten-day appeal period.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to impose the court costs on the party that lost the appeal.
Used to deny compensation for party expenses to the appellant due to their loss.
Basis for determining the amount of the court fee for the appeal procedure.
Used in conjunction with GebV SchKG to set the court fee for the appeal.
Cited to establish the appeal deadline.
Used to determine that the appeal was filed too late.
Cited to waive further procedural steps as the appeal was clearly unfounded or inadmissible.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230145-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 12. Oktober 2023
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung (Frist Stellungnahme)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 2. Juni 2023 (EB230159-G)
Erwägungen:
1. a) Am 1. Juni 2023 (Datum Poststempel) stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer des Steuerjahres 2020 für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 4 % seit 24. August 2022, Fr. 8.65 Zins, Fr. 25.60 Zins bis 23. August 2022 und die Betreibungskosten (Urk. 4/1). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4/4).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 30. September 2023 (kein Poststempel, eingegangen am 5. Oktober 2023) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 1
S. 2).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die angefochtene Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gemeindeammannamt B._____ am 12. September 2023 zugestellt (vgl. Urk. 4/7). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 4/4 Dispositiv-Ziffer 4) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief für die Gesuchsgegnerin am 22. September 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Briefumschläge zur Beschwerdeschrift verfügen über keinen Poststempel, weshalb die Postaufgabe nicht eruiert werden kann (an Urk. 1 angeheftete Briefumschläge). Aufgrund der Datierung der Beschwerdeschrift durch C._____ (Mitglied des Verwaltungsrats und Einzelzeichnungsberechtigter der Gesuchsgegnerin) auf den 30. September 2023 (Urk. 1 S. 1) und des Vermerks auf der Rückseite eines der Briefumschläge "Abgabe im Gefängnis 30.9.2023" ist zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerde gleichentags der Post übergeben worden ist. Die Beschwerde ist damit
verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.
3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, an die Gesuchsgegnerin an die Zustelladresse: A._____ AG, c/o C._____, Gefängnis Zürich, … [Adresse], und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'700.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur E. Ferreño
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