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RT230144 • OG ZH RT230144 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Rent Arrears Dispute

Geschäftsnummer RT230144
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed a challenge against a lower court's decision granting provisional legal remedy for rent arrears amounting to CHF 4,320 plus interest. The challenging party claimed not to have received the original judgment until over a month later, asserting this justified the late filing of the appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that the record demonstrated the contested judgment was properly served on the appellant on May 9, 2023, setting the ten-day appeal deadline for May 19, 2023, while the appeal was only lodged on October 4, 2023, rendering it time-barred under the relevant procedural law.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Rent Arrears Dispute: The challenging party claimed not to have received the original judgment until over a month later, asserting this justified the late filing of the appeal. The court dismissed the appeal, reasoning that the record demonstrated the contested judgment was properly served on the appellant on May 9, 2023, setting the ten-day appeal deadline for May 19, 2023, while the appeal was only lodged on October 4, 2023, rendering it time-barred under the relevant procedural law.

Schlagwörter

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Mietzinsausstand verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Kündigung Ablauf des Mietvertrags Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

The article was cited to justify imposing the court costs on the appellant (Gesuchsgegnerin) due to her losing the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

The article was cited in the reasoning for not awarding party compensation to the appellant due to her losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230144-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 10. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2023 (EB230416-L)

Erwägungen:

1. a) Am 22. März 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung über Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 1. November 2022 für Mietzinsausstände der Monate November 2022 bis Februar 2023 (Urk. 1a und 1b). Mit Verfügung vom 28. März 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch an (Urk. 4). Die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 8. April 2023 samt Beilagen ging am 11. April 2023 bei der Vorinstanz ein (Urk. 6 und 7/1-7). Mit Urteil vom 3. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9, Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023, für Fr. 4'320.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2022 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab (Urk. 8 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1).

b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 (Poststempel vom 4. Oktober 2023, eingegangen am 5. Oktober 2023) Beschwerde und machte unter anderem geltend, sie habe das angefochtene Urteil nie gesehen und es erst von Herrn C._____ (Betreibungsamt Zürich 9) am 19. September 2023 ausgehändigt erhalten (Urk. 12 S. 2).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Das angefochtene Urteil wurde der Gesuchsgegnerin – entgegen ihrer Behauptung (Urk. 12 S. 2) – am 9. Mai 2023 zugestellt (vgl. Urk. 9b unterzeichnete Empfangsbestätigung). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 13 Dispositiv Ziffer 5) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief am 19. Mai 2023 ab (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Postaufgabe der Beschwerde erfolgte am 4. Oktober 2023 (an Urk. 12 angehefteter Briefumschlag). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden (Art. 143 Abs. 1 ZPO); auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgansgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und 14/1-10, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'320.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

versandt am: jo