Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a challenge against a lower court's decision that granted definitive legal authorization (Rechtsöffnung) for recovery based on several prior criminal penalty orders, as the challenging party failed to properly engage with the reasoning of the lower court's decision in their appeal submission. The court reasoned that the appeal merely reiterated arguments from the initial proceedings without specifically addressing the lower court's substantive findings and analysis, thus failing to meet the necessary formal requirements for a reviewable appeal, leading to a non-admission of the appeal and imposing procedural costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 320 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning: The court reasoned that the appeal merely reiterated arguments from the initial proceedings without specifically addressing the lower court's substantive findings and analysis, thus failing to meet the necessary formal requirements for a reviewable appeal, leading to a non-admission of the appeal and imposing procedural costs on the appellant.
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KI-generiertCited as a requirement for granting legal aid, which the court noted would have been denied due to the hopelessness of the appeal.
Cited as the basis for ordering costs against the unsuccessful party (the appellant) upon non-admission of the appeal.
Cited as the basis for not awarding compensation to the respondent due to minor operational expenditure in the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230138-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 14. März 2024
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 13. September 2023 (EB230238-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 13. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 27. Juni 2023) gestützt auf die rechtskräftigen Strafbefehle des Stadtrichteramtes Zürich vom 4. Dezember 2019 (Urk. 3/1/1), vom 10. Januar 2020 (Urk. 3/2/1), vom
12. April 2021 (Urk. 3/3/1) und vom 22. März 2023 (Urk. 3/4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 700.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Mai 2023, für Fr. 110.–, für Fr. 80.– und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 5 des Urteils (Urk. 9 = Urk. 12).
b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen (Urk. 11).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-10/2).
d) Auf die Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerdeschrift ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.
2. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. In wörtlichen Wiederholungen der früheren Eingaben kann von vornherein keine genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden (BGer
5A_580/2021 vom 21. April 2022, E. 3.3 m.w.H.; vgl. zum diesbezüglich analogen bundesgerichtlichen Verfahren BGer 4A_498/2021 vom 21. Dezember 2021,
E. 2.1 m.w.H., und BGer 5A_563/2021 vom 18. Oktober 2021, E. 2.3 m.w.H.).
Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016, E. 3.1 m.w.H.).
b) Der Gesuchsgegner wiederholt in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 11) wortwörtlich seine im erstinstanzlichen Verfahren in der Eingabe vom 31. August 2023 vorgebrachten Argumente (Urk. 6). Im Übrigen lediglich auszuführen, die Vorinstanz habe keine saubere Analyse seiner Situation durchgeführt, stellt keine konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 12
S. 2 ff. E. 2-7, insbesondere E. 3.3-3.4) dar. Eine genügende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist seiner Beschwerdeschrift demnach nicht zu entnehmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren kein konkretes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Urk. 11). Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos anzusehen war (vgl. vorstehende Erwägung 2), wäre dieses jedoch auch abzuweisen gewesen, wenn es gestellt worden wäre. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit nämlich zusätzlich voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO).
4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3
ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 11).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 11 und der Doppel der Urk. 13/2-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 890.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 14. März 2024
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st