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RT230137 • OG ZH RT230137 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissible Challenge to Tax Collection Authorization

Geschäftsnummer RT230137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed a complaint against a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of state and municipal taxes from 2021, totaling CHF 1'979.65 plus interest, based on the tax assessment and final invoice. The court determined that the appeal was inadmissible because the appellant merely repeated arguments from the lower court proceedings without sufficiently engaging with or refuting the lower court's reasoning, which had correctly noted that substantive challenges to the tax assessment are beyond the scope of legal authorization proceedings, that no evidence of payment or deferral was provided, and that the appellant's submissions failed to raise valid objections against enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Inadmissible Challenge to Tax Collection Authorization: The court determined that the appeal was inadmissible because the appellant merely repeated arguments from the lower court proceedings without sufficiently engaging with or refuting the lower court's reasoning, which had correctly noted that substantive challenges to the tax assessment are beyond the scope of legal authorization proceedings, that no evidence of payment or deferral was provided, and that the appellant's submissions failed to raise valid objections against enforcement.

Schlagwörter

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Steuerveranlagungsverfahren Steuerbezug Steueraufschub Vollstreckungsentscheid Gemeindesteuern Betreibungsbewilligung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to determine and impose the court fee for the appeal procedure on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO regarding the non-award of party compensation because the appellant lost and no expenses were incurred by the appellees.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230137-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 10. Oktober 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. September 2023 (EB231061-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 4. September 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 20. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für die Staatsund Gemeindesteuern 2021 im Betrag von Fr. 1'979.65 nebst Zins, Fr. 6.80 Zins und Fr. 23.75 Zins (Urk. 7 S. 4 = Urk. 10

S. 4).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 20. September 2023 (Datum des Poststempels:

21. September 2023) fristgerecht (Urk. 8b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 9).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 13. Februar 2023 stelle in Verbindung mit dem Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 11. Januar 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es sei den Gesuchstellern daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Soweit der Gesuchsgegner die inhaltliche Richtigkeit der Steuerverfügung rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht verwehrt sei, darüber zu befinden. Die Zustellung einer Rechtskraftbescheinigung an den Steuerpflichtigen sei sodann keine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit einer Verfügung. Es habe kein Anlass dafür bestanden, ihm eine solche zuzustellen. Weiter könne die Verjährung bezüglich Steuerforderungen aus dem Jahr 2021 zum aktuellen Zeitpunkt offensichtlich nicht vorliegen. Aus den pauschalen, teilweise schwer verständlichen Vorbringen des Gesuchsgegners gehe nicht hervor, worauf sich dieser mit

seinem Begehren stütze. Mit seinen Ausführungen mache der Gesuchsgegner jedenfalls nicht geltend, dass er die ihm auferlegte Steuerschuld bereits beglichen hätte oder diese ihm gestundet worden sei. Einwendungen, die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner folglich keine vorgebracht und solche gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 10 S. 2 f.).

3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst (soweit verständlich), dass die Betreibung rassistisch sei und auf keinen Beweisen beruhe. Die Steuerberechnung sei willkürlich, da er keine Steuererklärung eingereicht habe. Die Rechtskraftbescheinigung sei kein Beweis und ihm nicht zugestellt worden. Daher sei die Betreibung wegen Verjährung zu löschen. Gebühren und Mahnungen seien unzulässig und als Betrug zu bezeichnen (Urk. 9 S. 2 ff.).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

7. September 2016, E. 3.1).

5. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 7; Urk. 9). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt vollständig, was den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügt. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'979.65. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61

Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'979.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am: ip