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RT230136 • OG ZH RT230136 KI-generiert

Appeal Regarding Authorization for Fine Collection Dismissed Due to Repetitive Arguments and Unsubstantiated Claims

Geschäftsnummer RT230136
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a lower court's decision that granted definitive legal authorization for the collection of a fine, associated fees, and a reminder fee based on an enforceable criminal order. The appellate court dismissed the appeal, ruling that it was inadmissible because the appellant merely repeated prior arguments without engaging with the lower court's reasoning, which correctly held that content-based objections to the criminal order are outside the scope of legal authorization proceedings. Furthermore, the court found the appeal substantively unfounded, noting the appellant failed to substantiate claims of procedural violations, such as non-service or a missing signature on the criminal order.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV; Appeal Regarding Authorization for Fine Collection Dismissed Due to Repetitive Arguments and Unsubstantiated Claims: The appellate court dismissed the appeal, ruling that it was inadmissible because the appellant merely repeated prior arguments without engaging with the lower court's reasoning, which correctly held that content-based objections to the criminal order are outside the scope of legal authorization proceedings. Furthermore, the court found the appeal substantively unfounded, noting the appellant failed to substantiate claims of procedural violations, such as non-service or a missing signature on the criminal order.

Schlagwörter

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Verfahrensverletzungen Gebührenerhebung substantiierte Begründung Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Strafantrags vollstreckbarer Entscheid Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for imposing the second-instance decision fee on the appellant.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 48 GebV SchKG to determine the amount of the second-instance decision fee.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in context of not awarding party compensation because the appellee incurred no expenses.

Art. 117 ZPO

Cited as the legal basis for denying the appellant's request for free legal aid because the appeal was hopeless.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230136-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 10. Oktober

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2023 (EB231096-L)

Erwägungen:

1.1. Mit Entscheid vom 12. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023) definitive Rechtsöffnung für eine Busse von Fr. 150.–, Gebühren in Höhe von Fr. 100.– sowie Fr. 20.– Mahngebühren (Urk. 9 S. 4 = Urk. 12 S. 4).

1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 19. September 2023 fristgerecht (Urk. 10b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 11).

1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Strafbefehl vom 31. Mai 2022 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmässig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Nachdem der Gesuchsgegner die im Strafbefehl verfügten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe, sei auch die erhobene Mahngebühr von Fr. 20.– durch den Titel ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, dass die Forderung gestundet, getilgt oder verjährt sei. Soweit er mit seinen Vorbringen die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls rüge, sei er darauf hinzuweisen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Der Gesuchsgegner könne daher vor dem Rechtsöffnungsgericht die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend machen. Zudem belege er seine Behauptung, er habe gegen den genannten Strafbefehl Beschwerde geführt, in keiner Weise. Weitere Gründe die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 12 S. 3).

3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, dass die Busse aus rassistischen Gründen und in willkürlicher Weise ausgestellt worden sei. Zudem gebe es keine Beweise, welche die Busse rechtfertigen würden. Auch sei weder die Rechnung noch die Busse im Briefkasten zugestellt worden, da er die ganze Zeit im Ausland gewesen sei. Der Strafbefehl sei zudem nicht unterzeichnet (Urk. 11

S. 2 ff.).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

7. September 2016, E. 3.1).

5. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 8; Urk. 11). Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, da er sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Daher ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sie sich auch in der Sache als unbegründet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind inhaltliche Rügen – die Busse sei aus rassistischen Gründen und ohne Beweise ausgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 11 S. 2 f.) – im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Dass ihm der Strafbefehl nicht zugestellt worden sei, trifft sodann offensichtlich nicht zu, da er selbst ausführte, dagegen Beschwerde erhoben zu haben (Urk. 6 S. 2). Entgegen seinen Behauptungen ist der Strafbefehl auch unterzeichnet (Urk. 1/1).

6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 270.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

6.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Oktober 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

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