Appeal Against Procedural Order Dismissed for Inadmissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court dismissed a party's appeal against an order to respond to a request for legal relief, finding the appeal inadmissible because the order was a procedural measure, not a final decision, and did not cause irreparable harm. The court reasoned that appeals against such procedural orders are only permitted in specific statutory cases or when irreparable disadvantage would result, neither of which applied here. Furthermore, the appealing party failed to submit a formal request for relief, a necessary component for an appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b ZPO, Art. 48 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Procedural Order Dismissed for Inadmissibility: The court reasoned that appeals against such procedural orders are only permitted in specific statutory cases or when irreparable disadvantage would result, neither of which applied here. Furthermore, the appealing party failed to submit a formal request for relief, a necessary component for an appeal.
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KI-generiertThis provision is cited in order 4 to explain the conditions for appealing to the Federal Tribunal, classifying the current decision as an interim decision.
This provision is cited in order 2 and order 4 to determine the allocation of costs and legal representation fees.
This provision is cited in order 2 to determine the amount of the court fee.
This provision is cited in order 2 as the legal basis for the inadmissibility of the appeal against a procedural order.
This provision is cited in order 1.1 as the basis for the timeliness of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT230134-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner
Beschluss vom 9. Oktober 2023
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 24. August 2023 (EB230245-G)
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung vom 24. August 2023 setzte die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) an (Urk. 2 = Urk. 4/4). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. September 2023 fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/5) Beschwerde (Urk. 1).
1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Der angefochtene Entscheid, mit welchem das schriftliche Verfahren angeordnet und die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme aufgefordert wurde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, gegen welche nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder im Falle eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Beschwerde geführt werden kann (Art. 319 lit. b ZPO), worauf die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hinwies (Urk. 2 S. 3). Ein vom Gesetz bestimmter Fall liegt nicht vor. Die Gesuchsgegner wendet sich mit der Beschwerde gegen die betriebene Steuerforderung, die ihrer Auffassung nach auf einer willkürlichen und unrealistischen Steuereinschätzung beruht und der Höhe nach nicht ihren Vermögensverhältnissen entspricht (Urk. 1). Damit tut sie indes keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dar, der ihr durch die Fristansetzung zur schriftlichen Stellungnahme erwachsen könnte resp. sich nicht durch einen für sie günstigen Endentscheid beheben liesse. Überdies stellt sie keinen Beschwerdeantrag; auf dessen Notwendigkeit hat ebenfalls bereits die Vorinstanz hingewiesen (Urk. 2 S. 3). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
3. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.– (Urk. 1). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (Art. 48 GebV SchKG) und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Umtrieben und der Gesuchsgegnerin angesichts ihres Unterliegens (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Oktober 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Hengartner versandt am: lm