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RT230125 • OG ZH RT230125 KI-generiert

Debt Acknowledgement Ruling Mooted by Withdrawal of Execution Objection

Geschäftsnummer RT230125
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought a definitive ruling based on a debt acknowledgement after the opposing party initiated execution proceedings. The lower court initially dismissed the request for a definitive ruling. However, the matter became moot on appeal because the opposing party subsequently withdrew the objection to the execution proceedings, leading the appellate court to discontinue the appeal procedure due to the lack of subject matter, imposing the appeal costs on the appellant but awarding no compensation for legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG; Debt Acknowledgement Ruling Mooted by Withdrawal of Execution Objection: The lower court initially dismissed the request for a definitive ruling. However, the matter became moot on appeal because the opposing party subsequently withdrew the objection to the execution proceedings, leading the appellate court to discontinue the appeal procedure due to the lack of subject matter, imposing the appeal costs on the appellant but awarding no compensation for legal fees.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag abstraktes Schuldbekenntnis Anwaltskosten Leitverfahren Fortsetzungsbegehren Rückzug des Rechtsvorschlags Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to justify the dismissal (Abschreibung) of the appeal proceedings due to the matter becoming moot (Gegenstandslosigkeit).

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Cited as the legal basis allowing the court to rule on costs at its discretion when the proceedings are dismissed due to being moot.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in support of the decision not to award compensation to the appellant due to lack of significant effort.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230125-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 7. März 2024

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. August 2023 (EB230964-L)

Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr gestützt auf die Schuldanerkennung vom 14. November 2022 Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023) für Fr. 7'552.25 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.).

Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch in der obgenannten Betreibung nicht ein und auferlegte der Gesuchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 4 S. 4 Dispositivziffern 1 f. = Urk. 7 S. 4 Dispositivziffern 1 f.).

b) Mit Eingabe vom 29. August 2023 stellte die Gesuchstellerin hierorts bezugnehmend auf die Verfügung vom 24. August 2023 den Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 6).

Mit Schreiben vom 1. September 2023 wurde die Gesuchsgegnerin darüber informiert, dass die Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben habe. Dieses Schreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 5. September 2023 teilte die Gesuchstellerin der beschliessenden Kammer mit, die Gesuchsgegnerin habe in der Zwischenzeit den Rechtsvorschlag zurückgezogen. Aus diesem Grund sei ihr Rechtsöffnungsbegehren hinfällig. Allfällige weitere Kosten seien ihr in Rechnung zu stellen (Urk. 10).

2. Durch den von der Gesuchsgegnerin am 4. September 2023 gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 11 erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages (Urk. 11/1) fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin. Das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechtsöffnungsverfahren wird demnach gegenstandlos (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 8 m.w.H.; BGer 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).

Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Gerichts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Antragsgemäss (Urk. 10) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage von Kopien der Urk. 6, 8/1-5, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'552.25.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. März 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

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