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RT230118 • OG ZH RT230118 KI-generiert

Lack of Standing to Appeal Cost Deposit Order

Geschäftsnummer RT230118
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal remedy proceeding where a lower court ordered the applicant to pay a judicial cost deposit, the opposing party appealed, arguing the underlying claim did not exist due to the penalty being fully paid and addressing improperly served penalty notices. The appellate court declined to rule on the appeal because the appealed decision—which only addressed the written procedure and set a cost deposit deadline for the *applicant*—did not impose any obligation on the *appellant*, meaning the appellant suffered no disadvantage and thus lacked a legitimate interest in seeking review.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 60 ZPO, Art. 48 Abs. 1 GebV, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Lack of Standing to Appeal Cost Deposit Order: The appellate court declined to rule on the appeal because the appealed decision—which only addressed the written procedure and set a cost deposit deadline for the *applicant*—did not impose any obligation on the *appellant*, meaning the appellant suffered no disadvantage and thus lacked a legitimate interest in seeking review.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Normenkontrolle Zahlungsbefehl Ertrag Geschäftsordnung Kostenvorschuss Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning to justify the non-admission of the appeal due to lack of detrimental effect, which underpins Order 1.

Art. 93 BGG

Cited to classify the decision as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for the decision not to award party compensation in Order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230118-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 30. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Luzern, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern, betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. August 2023 (EB230233-G)

Erwägungen:

1. a) Im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. August 2023 das schriftliche Verfahren an und setzte dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. August 2023 Beschwerde bei der Vorinstanz (Urk. 1; von dieser an die beschliessende Kammer weitergeleitet, Urk. 5). Diese enthält keine konkreten Anträge. Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerde sinngemäss geltend, die betriebene Forderung bestehe nicht: Der Strafbefehl vom 15. Dezember 2022 sei nicht an seine richtige, lebende Person zugestellt worden, die Busse sei mit Abschlagszahlungen vollends abgegolten und auf die Schreibgebühren habe er mit Gegenrechnungen geantwortet. Die Rechtsöffnung sei damit gegenstandslos und zurückzuziehen (Urk. 1 S. 1-2).

c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen und auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Prozessvoraussetzungen für eine Beschwerde sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Eine solche Prozessvoraussetzung ist, dass diejenige Partei, welche Beschwerde erhebt, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und ist dementsprechend auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Mit der angefochtenen Verfügung wurde neben der (nicht umstrittenen) Anordnung des schriftlichen Verfahrens einzig dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Der Gesuchsgegner wurde dagegen zu nichts verpflichtet. Er erleidet keinen Nachteil. Demgemäss kann auf die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht eingetreten werden.

d) Der Gesuchsgegner ist darauf hinzuweisen, dass er Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel zu gegebener Zeit im vorinstanzlichen Verfahren wird geltend machen können (wenn der Gesuchsteller dem ihm auferlegten Gerichtskostenvorschuss bezahlt hat, wird die Vorinstanz wohl dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzen).

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine Streitigkeit mit einem Streitwert von höchstens Fr. 1'000.-- (vgl. Urk. 2 S. 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG). Umständehalber kann für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, 3 und 4/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 1'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 30. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo