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RT230116 • OG ZH RT230116 KI-generiert

Enforcement of Court Costs Upheld on Appeal

Geschäftsnummer RT230116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A lower court granted definitive permission to proceed with enforcement for outstanding court costs of Fr. 3,000. The debtor appealed, seeking to overturn the decision and dismiss the enforcement request, arguing the court's decision was fundamentally flawed and referencing irrelevant matters. The appellate court found the debtor's arguments unclear and lacking specific objections to the lower court's reasoning, which correctly identified enforceable judgments for court costs as grounds for definitive permission to proceed. Consequently, the appeal was dismissed, and the debtor's request for free legal aid was denied as the appeal was deemed unmeritorious.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Court Costs Upheld on Appeal: 3,000. The debtor appealed, seeking to overturn the decision and dismiss the enforcement request, arguing the court's decision was fundamentally flawed and referencing irrelevant matters. The appellate court found the debtor's arguments unclear and lacking specific objections to the lower court's reasoning, which correctly identified enforceable judgments for court costs as grounds for definitive permission to proceed. Consequently, the appeal was dismissed, and the debtor's request for free legal aid was denied as the appeal was deemed unmeritorious.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege vollstreckbarer Entscheid Rechtsvorschlag nicht geleisteter Kostenvorschuss Gebührenfestsetzung Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

The appeal was deemed to be without prospect of success, leading to the denial of the request for legal aid.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

The court costs for the appeal proceedings were imposed on the applicant as the losing party.

Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Determined the amount of the court fee for the second instance decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230116-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss und Urteil vom 31. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, Kasse betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 8. August 2023 (EB230256-K)

Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 8. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2023) – für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit

1. August 2022 sowie Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 19. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 9):

Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Dem Gesuchsgegner sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sachund Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.

b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf zwei Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. April 2022, worin dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von jeweils Fr. 1'500.-- auferlegt worden

seien. Diese Urteile seien rechtskräftig und vollstreckbar; sie würden damit definitive Rechtsöffnungstitel bilden. Aus den Ausführungen des Gesuchsgegners würden sich keine nach Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässigen Einwendungen ergeben. Folglich sei der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst Verzugszinsen zu erteilen (Urk. 10 S. 3 ff.).

c) Die Beschwerdevorbringen des Gesuchsgegners sind weitgehend unverständlich. Abgesehen davon, dass das angefochtene Urteil und Forderungen daraus "vollumfänglich ins Leere" laufen würden, bleibt völlig unklar, welchen Zusammenhang (und welche Relevanz) die Vorbringen über eine "mutmassliche Erbmasse", eine Verfügung vom 23. November 2015 (Urk. 6/1 = Urk. 11), die Erbengemeinschaft (wohl) im Nachlass der Mutter, einen Mangel an Steuernachweisen der Erblasserin etc. mit den vorliegenden, durch das Bundesgericht abschliessend entschiedenen Forderungen (Gerichtskosten) von zwei mal Fr. 1'500.-- (Urk. 2/1 und 2/2) haben sollen (vgl. Urk. 9). Soweit der Gesuchsgegner damit geltend machen wollte, dass er kein Geld zur Zahlung dieser Forderungen habe (und sie aus diesem Grund ins Leere laufen würden), wäre dem entgegenzuhalten, dass dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann, sondern erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird (Art. 92 und 93 SchKG). Die vorinstanzlichen Erwägungen werden in der Beschwerde jedenfalls nicht beanstandet, womit es bei diesen und der damit begründeten Rechtsöffnung bleibt.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'000.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 9). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachstehenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 31. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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