Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RT230113 • OG ZH RT230113 KI-generiert

Conditional Appeal Refusal

Geschäftsnummer RT230113
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that granted definitive legal authorization for a debt of CHF 1,650 plus interest, but the appellate court refused to consider the appeal because it was filed conditionally upon the opposing party providing certified proof, and the court held that procedural remedies must be unconditional.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m, Art. 61 Abs. 1 GebV, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Conditional Appeal Refusal: Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für 1'650.– zuzüglich 4% Zins seit dem 5. Mai 2022 (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 29. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 15 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 16).

Schlagwörter

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bedingte Verfügung Beschwerdelegitimation prozessuale Einreden Rechtsvorschlag Zeugnisverweigerungsrecht Vorabentscheidungsverfahren Rechtsöffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for dispensing with further procedural steps because the appeal was manifestly unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited for the imposition of court costs on the losing party.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in support of the decision not to award legal costs because the opposing party incurred no expenses.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT230113-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 18. August 2023

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Graubünden, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Graubünden,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 4. Mai 2023 (EB230068-E)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil vom 4. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für 1'650.– zuzüglich 4% Zins seit dem 5. Mai 2022 (Urk. 14 S. 6 = Urk. 17 S. 6). Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 29. Juli 2023 fristgerecht (Urk. 15 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 16).

1.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Der Gesuchsgegner äussert in der Beschwerdeschrift über weite Strecken seinen Unmut über verschiedene Behörden, deren Existenz als öffentlichrechtliche Institutionen und Legitimation er in grundsätzlicher Art bestreitet (Urk. 16 S. 1 ff.). Er stellt sodann diverse Bedingungen und hält fest, dass die "Funktionäre" des Obergerichts automatisch in diese eintreten würden, sofern das Obergericht diese Beschwerde bearbeite, bevor dessen Vertreter die von ihm geforderten beglaubigten Nachweise erbracht hätten (Urk. 16 S. 47 f.). Das Ergreifen von Rechtsmitteln wie auch andere Prozesshandlungen sind jedoch grundsätzlich bedingungsfeindlich. Auf ein bedingtes Rechtsmittel – wie die vorliegende Beschwerde – ist somit nicht einzutreten (ZK ZPO-Reetz, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 49 m.w.H.; ZR 116/2017 Nr. 77 S. 260).

3. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'650.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und dem Gesuchsteller keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. August 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner versandt am: jo